Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In diesen Zeilen wird das dem Organträger zuzurechnende Einkommen um Einkunftsteile bereinigt, die einer rechtsformabhängigen Steuerbefreiung unterliegen. Nach der Bruttomethode des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG sind diese Steuerbefreiungen nicht auf der Ebene der Organgesellschaft, sondern der des Organträgers anzuwenden. Es ist also erst auf der Ebene des Organträgers anhand dessen Rechtsform zu prüfen, ob die Steuerbefreiungen eingreifen.
Die Eintragungen sind getrennt danach zu machen, ob der Organträger der Körperschaftsteuer (Zeile 14) oder der Einkommensteuer (Zeile 14a) unterliegt. In beiden Fällen sind die Daten in der Vorspalte einzutragen, und zwar ein positiver Betrag mit positivem, ein negativer Betrag mit negativem Vorzeichen. Der Betrag aus Zeile 14 wird aus der Vorspalte in die Hauptspalte übertragen, um dort dem Organeinkommen hinzugerechnet oder abgerechnet zu werden. Der Betrag in Zeile 14a wird dagegen nicht in die Hauptspalte übertragen, da er nur Einkommensteuerpflichtige betrifft.
Die Beträge in den Zeilen 14 und 14a sind in einer Summe einzutragen. Eine Aufschlüsselung nach den einzelnen Besteuerungsgrundlagen erfolgt in der Anlage nicht. Zu erfassen sind die gleichen Beträge wie in den Zeilen 30a, 30b der Anlage OG; auf die Erl. hierzu wird daher verwiesen.
Soweit die Einkünfte über eine Organträger-Personengesellschaft bezogen werden, ergeben sich die Angaben zur Berechnung des steuerpflichtigen Teils der Einkünfte aus der Anlage FE-OT.
Durch die Korrekturbeträge in den Zeilen 14 und 14a wird die modifizierte Bruttomethode umgesetzt, bei der über die Anwendung von rechtsformabhängigen Steuerfreistellungen auch bei Besteuerungsgrundlagen aus der Organgesellschaft auf der Ebene des Organträgers entschieden wird. Zur modifizierten Bruttomethode siehe Vor Zeile 1 der Anlage OG. Eine Besonderheit besteht, wenn die steuerfreien Beträge, die dem Organträger zuzurechnen sind, aus einer Beteiligung der Organgesellschaft an einer Personengesellschaft stammen. Bei der Personengesellschaft wird üblicherweise ebenfalls die Bruttomethode angewendet, d. h., die an sich steuerfreien Gewinne sind in den der Organgesellschaft von der Personengesellschaft zuzurechnenden Einkünften noch ungemindert enthalten. Dann kann auch auf der Ebene der Organgesellschaft die Bruttomethode angewendet werden, d. h., die Kürzung um die steuerfreien Beträge erfolgt erst in den Zeilen 14 ff. der Anlage OT des Organträgers. Anders verhält es sich aber, wenn auf der Ebene der Personengesellschaft die Nettomethode anzuwenden ist, weil bei der Personengesellschaft § 15a EStG eingreift. Dann muss über die Steuerfreistellung des Gewinnanteils der Organgesellschaft schon auf der Ebene der Personengesellschaft entschieden werden, da steuerpflichtige Einkünfte in die Verlustverrechnung nach § 15a EStG einbezogen werden müssen, steuerfreie aber nicht. Der der Organgesellschaft zugerechnete Gewinnanteil aus der Personengesellschaft enthält in diesem Fall die steuerfreien Gewinnanteile daher nicht mehr, da die Steuerfreiheit bereits auf der Ebene der Personengesellschaft zu einer Minderung der gesondert festgestellten Einkünfte geführt hat. Da die Organgesellschaft an den gesondert festgestellten Betrag gebunden ist, sind die steuerfreien Beträge in den ihr von der Personengesellschaft zugerechneten Einkünften nicht mehr enthalten. Entsprechend gilt dann auch zwischen Organgesellschaft und Organträger die Nettomethode, d. h., das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft ist bereits um die steuerfreien Einkommensteile gekürzt worden. Daher darf in diesen Fällen in den Zeilen 14 ff. der Anlage OT nicht nochmals eine Kürzung erfolgen.