In dieser Zeile ergibt sich die Summe der dem Organträger zuzurechnenden Einkommensteile der Organgesellschaft. Dieser Betrag ist in Zeile 38 der Anlage ZVE des Organträgers bei der Einkommensermittlung hinzuzurechnen, wenn er positiv ist, bzw. abzuziehen, wenn er negativ ist.

Systematisch hat die Hinzurechnung des positiven bzw. negativen Einkommens der Organgesellschaft nach der Berücksichtigung der Spenden und Beiträge, aber vor dem Verlustabzug zu erfolgen. Das Einkommen der Organgesellschaften darf die Bemessungsgrundlage für den Spendenabzug nicht beeinflussen, nimmt aber am Verlustausgleich mit anderen Einkünften teil und ist mit einem Verlustvor- oder -rücktrag des Organträgers zu verrechnen.

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