Das dem Organträger zugerechnete Einkommen der Organgesellschaften muss für die Ermittlung des EBITDA noch korrigiert werden, da nach § 8a Abs. 1 Satz 2 KStG das "maßgebende Einkommen" das Einkommen vor Spendenabzug ist. Da das dem Organträger zugerechnete Einkommen der Organgesellschaft um die abzugsfähigen Spenden gemindert ist, müssen diese bei der EBITDA-Ermittlung wieder hinzugerechnet werden. Zu diesem Zweck sind die bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft abgezogenen Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG in Zeile 35 einzutragen, um bei der EBITDA-Ermittlung auf der Ebene des Organträgers dem Einkommen hinzugerechnet werden zu können. Der Betrag ergibt sich aus Zeile 7 der Anlage Z (Zeile 34 der Anlage ZVE) der Organgesellschaft und wird nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt.

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