Prof. Dr. Gerrit Frotscher
4.1 Vor Zeilen 11a–11g
In den Zeilen 11a–11g sind Angaben zu einem im Vz 2019 erfolgten schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c KStG zu machen, der zum Fortfall der Verlustvorträge und auch des laufenden Verlustes führt. In der Anlage Verluste sind hierzu keine Angaben zu machen.
4.2 Zeile 11a
In dieser Zeile ist durch Eintragung einer Schlüsselzahl anzugeben, ob im Vz 2019 ein nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG schädlicher Beteiligungserwerb erfolgt ist.
Ein schädlicher Beteiligunserwerb liegt vor, wenn innerhalb von 5 Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an der stpfl. Körperschaft an einen Erwerber und/oder dem Erwerber nahe stehende Person übertragen werden. Als ein Erwerber gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen. Dem Erwerb des gezeichneten Kapitals steht es gleich, wenn eine Kapitalerhöhung zur Veränderung der Beteiligungsquoten führt. Ebenfalls erfasst wird ein vergleichbarer Sachverhalt. Dies kann der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums sein, die Begründung einer atypischen stillen Beteiligung an der Körperschaft, die Erhöhung der Beteiligung eines Gesellschafters um mehr als 50 % durch Erwerb eigener Anteile durch die Körperschaft oder bei Einziehung von Anteilen.
Rechtsfolge des schädlichen Beteiligungserwerbs ist, dass der Verlustvortrag und der bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs eingetretene laufende Verlust steuerlich unabziehbar wird.
Über die Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 KStG (schädlicher Beteiligungserwerb bei mehr als 50 %) wurde bisher vom BVerfG nicht entschieden, doch bestehen auch insoweit erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Der Stpfl. sollte daher die KSt-Bescheide und Verlustfeststellungsbescheide nicht bestandskräftig werden lassen.
4.3 Zeile 11b
Kein schädlicher Beteiligungserwerb liegt vor, soweit eine natürliche Person die Beteiligung durch Erbfall, Erbauseinandersetzung oder vorweggenommene Erbfolge zwischen Angehörigen i. S. d. § 15 AO erwirbt. Wenn dies der Fall ist, ist die Schlüsselzahl in Zeile 11b einzutragen.
4.4 Zeile 11c
Steuerlich unschädlich ist nach § 8c Abs. 1 Satz 4 KStG ein Beteiligungserwerb innerhalb eines Konzerns, sofern der Erwerber an dem Veräußerer oder der Veräußerer der Erwerber oder an Erwerber und Veräußerer dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar zu 100 % beteiligt ist. Ist dies der Fall, ist dies durch Eintragung der Schlüsselzahl in Zeile 11c anzugeben.
4.5 Zeile 11d
Die Zeilen 11d und 11e berücksichtigen die Ausnahme von der Regelung des § 8c KStG, wenn stille Reserven vorhanden sind. Ein aufgrund des schädlichen Beteiligungserwerbs an sich untergehender Verlust kann steuerlich in der Höhe genutzt werden, in der stille Reserven vorhanden sind. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Körperschaft gezwungen ist, vor dem Beteiligungserwerb die stillen Reserven aufzulösen, um den sonst untergehenden Verlustvortrag nutzen zu können.
In Zeile 11d ist anzugeben, ob diese Regelung bei der Ermittlung der nach § 8c KStG untergehenden Verluste genutzt wurde.
4.6 Zeile 11e
Wurde in Zeile 11d die Schlüsselzahl für "ja" eingetragen, ist in Zeile 11e die Höhe der stillen Reserven anzugeben, die im Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs vorhanden waren. Die Ermittlung der stillen Reserven ist auf einem gesonderten Blatt darzustellen.
4.7 Zeile 11f
Die Zeilen 11f und 11g dienen der Abfrage, ob von der Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG Gebrauch gemacht wurde.
Nach dieser Vorschrift treten die Wirkungen des schädlichen Beteiligungserwerbs nicht ein, wenn der Beteiligungserwerb zum Zweck einer Sanierung erfolgt ist. Ein Beteiligungserwerb ist dann eine Sanierungmaßnahme, wenn sie die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit verhindern oder beseitigen und gleichzeitig die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten soll. Keine Sanierung liegt vor, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt war oder innerhalb von 5 Jahren nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel erfolgt. Außerdem muss eine Arbeitsplatzregelung vereinbart und eingehalten werden, die Summe der Lohnsummen der folgenden 5 Jahre darf 400 % der Lohnsumme zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs nicht unterschreiten, und in bestimmten Umfang muss eine Zuführung neuen Betriebsvermögens erfolgen
Ist der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung erfolgt, ist dies in Zeile 11f durch Eingabe der Schlüsselzahl zu erklären.
4.8 Zeile 11g
Diese Zeile betrifft die nach dem Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung folgenden Jahre. Es muss bestätigt werden, dass die Voraussetzungen der Anwendung der Sanierungsklausel während des Bindungszeitraums weiterhin vorliegen. Bindungszeitraum ist für die Zuführung neuen Betriebsvermögens ein Zeitraum von 3 Jahren, für die Einhaltung der Lohnsumme und den Auschluss eines Branchenwechsels 5 Jahre.