In dieser Zeile ist durch Eintragung einer Schlüsselzahl anzugeben, ob im Vz 2019 ein nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG schädlicher Beteiligungserwerb erfolgt ist.

Ein schädlicher Beteiligunserwerb liegt vor, wenn innerhalb von 5 Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an der stpfl. Körperschaft an einen Erwerber und/oder dem Erwerber nahe stehende Person übertragen werden. Als ein Erwerber gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen. Dem Erwerb des gezeichneten Kapitals steht es gleich, wenn eine Kapitalerhöhung zur Veränderung der Beteiligungsquoten führt. Ebenfalls erfasst wird ein vergleichbarer Sachverhalt. Dies kann der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums sein, die Begründung einer atypischen stillen Beteiligung an der Körperschaft, die Erhöhung der Beteiligung eines Gesellschafters um mehr als 50 % durch Erwerb eigener Anteile durch die Körperschaft oder bei Einziehung von Anteilen.

Rechtsfolge des schädlichen Beteiligungserwerbs ist, dass der Verlustvortrag und der bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs eingetretene laufende Verlust steuerlich unabziehbar wird.

Über die Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 KStG (schädlicher Beteiligungserwerb bei mehr als 50 %) wurde bisher vom BVerfG nicht entschieden, doch bestehen auch insoweit erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Der Stpfl. sollte daher die KSt-Bescheide und Verlustfeststellungsbescheide nicht bestandskräftig werden lassen.

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