Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 34c Abs. 3 EStG werden nicht anrechenbare ausländische Steuern vom Einkommen von Amts wegen von der Summe der Einkünfte abgezogen (sogenannter "ausschließlicher Abzug"). Die in Zeile 21 einzutragenden Beträge sind zwar in der Anlage AESt enthalten, werden aber, anders als die nach § 34c Abs. 2 EStG abziehbaren ausländischen Steuern, nicht in einer Zeile der Anlage AESt gesammelt. Diese Beträge sind daher aus den einzelnen Zeilen der Anlage AESt zu entnehmen und in Zeile 21 der Anlage ZVE zu sammeln. Es erfolgt keine Trennung mehr zwischen den abziehbaren ausländischen Steuern, die auf die Körperschaft direkt entfallen, den ausländischen Steuern, die der Körperschaft über eine Personengesellschaft oder als Organträger von den Organgesellschaften zuzurechnen sind, und den ausländischen Steuern, die über einen Investmentfonds bezogen worden sind. Die Beträge ergeben sich aus der Anlage AESt. Die Abzugsbeträge werden nicht auf die Einkunftsarten aufgeteilt.
In Zeile 21 der Anlage ZVE, die nicht bei Organgesellschaften auszufüllen ist, sind die von der Körperschaft zuzurechnenden nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbaren ausländischen Steuern einzutragen. Hierunter fallen Steuern,
- die nicht der deutschen Körperschaftsteuer entsprechen,
- nicht in dem Staat erhoben werden, aus denen die Einkünfte (nach deutscher Auffassung) stammen, oder
- nach deutscher Auffassung nicht auf ausländische, sondern auf inländische Einkünfte entfallen.
Die nicht anrechenbare ausländische Steuer ist in Zeilen 5 und 30 der Anlage AESt eingetragen und in Zeile 21 der Anlage ZVE zu übernehmen. Beträge aus Zeile 8 der Anlage AESt können nicht vorkommen, da diese Organgesellschaften betreffen, deren Organträger eine natürliche Person ist. Dieser Fall wird in der Anlage ZVE aber nicht erfasst.
In Zeile 21 der Anlage ZVE sind auch die nicht anrechenbaren ausländischen Steuern bei einer Beteiligung an einem Investmentvermögen einzutragen. Infolge des Teilfreistellungsverfahrens bei Einkünften aus Investmentfonds sind die Steuern nur teilweise von der Bemessungsgrundlage abziehbar. Die nicht anrechenbaren Steuern dürfen nach § 21 Satz 1 InvStG in dem prozentualen Umfang nicht abgezogen werden, in denen auf die Erträge eine Teilfreistellung anzuwenden ist. Es sind dies im Einzelnen:
- 20 % des Betrags der Zeile 11 der Anlage AESt bei ausländischen Steuern bei Aktienfonds (Teilfreistellung 80 %, § 20 Abs. 1 Satz 3 InvStG);
- 70 % des Betrags der Zeile 14 der Anlage AESt bei ausländischen Steuern bei Aktienfonds, wenn die Erträge den Kapitalanlagen eines Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmens zuzurechnen sind (Teilfreistellung 30 %, § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 Nr. 1 InvStG);
- 60 % des Betrags der Zeile 17 der Anlage AESt bei ausländischen Steuern bei Mischfonds (Teilfreistellung 40 %, § 20 Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 3 InvStG);
- 85 % des Betrags der Zeile 20 der Anlage AESt bei ausländischen Steuern bei Mischfonds, wenn die Erträge den Kapitalanlagen eines Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmens zuzurechnen sind (Teilfreistellung 15 %, § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 InvStG);
- 40 % des Betrags der Zeile 23 der Anlage AESt bei ausländischen Steuern bei Immobilienfonds, wenn mehr als 50 % des Werts des Investmentfonds in in- und ausländischen Immobilien und Immobilien-Gesellschaften angelegt sind (Teilfreistellung 60 %, § 20 Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 3 Nr. 1 InvStG);
- 20 % des Betrags der Zeile 26 der Anlage AESt bei ausländischen Steuern bei Immobilienfonds, wenn mehr als 50 % des Werts des Investmentfonds in ausländischen Immobilien und Immobilien-Gesellschaften angelegt sind (Teilfreistellung 80 %, § 20 Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 3 Nr. 2 InvStG);
Ebenfalls in Zeile 21 zu erfassen sind nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbare ausländische Steuern, die dem Stpfl. über eine Personengesellschaft zugeordnet werden.
Ist der Stpfl. eine Organgesellschaft, ist Zeile 21 nicht auszufüllen, da die Verwaltung davon ausgeht, dass der Abzug nach § 34c Abs. 3 EStG auf der Ebene des Organträgers zu erfolgen hat. Die nach § 34c Abs. 3 EStG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG von der Organgesellschaft geleisteten abziehbaren Beträge aus den Zeilen 5, 8, 11, 14, 17, 20, 23, 26 und 30 der Anlage AESt der Organgesellschaft werden nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt und aus dieser Feststellung in Zeile 21 der Anlage ZVE des Organträgers übernommen. Da Zeile 21 bei der Organgesellschaft nicht auszufüllen ist, haben diese abziehbaren Steuern das Einkommen der Organgesellschaft (Zeile 43) nicht gemindert und werden daher bei der Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens in den Anlagen OG und OT nicht berücksichtigt, sondern sind direkt aus der gesonderten Feststellung in Zeile 21 der Anlage ZVE des Organträgers zu übernehmen.