Die Zeile haben nur rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen auszufüllen. Sie dient zur Aufnahme des zu versteuernden Einkommens bei einer Überdotierung der Kasse nach § 6 KStG.

Eine Kasse ist überdotiert, soweit ihr Vermögen höher ist als die Verlustrücklage bzw. der dieser Rücklage entsprechende Betrag. Das Einkommen der Kasse ist steuerpflichtig, soweit es anteilig auf dieses übersteigende Vermögen entfällt. Zur Ermittlung dieses Betrags wird das Einkommen der Kasse im Verhältnis der Überdotierung (Zeile 61 der Anlage Kassen für Pensions-, Sterbe-, Krankenkassen, Zeile 78 der Anlage Kassen für Unterstützungskassen) zum tatsächlichen Kassenvermögen (Zeile 59 der Anlage Kassen für Pensions-, Sterbe-, Krankenkassen, Zeile 76 der Anlage Kassen für Unterstützungskassen) aufgeteilt.

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