Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Zeile 11 ist nur von Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG und von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften auszufüllen. Auch diese Körperschaften erfassen Kapitaleinkünfte, die zu einem inländischen Betrieb gehören, in Zeilen 2 ff., nicht in Zeile 11. Hat bei einer Körperschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG im Vz ein Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht stattgefunden, sind hier die während der Zeit der beschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen einzutragen.
Einzutragen sind alle Einkünfte i. S. d. § 20 EStG einschließlich der steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäfte in Wertpapieren, jedoch mit Ausnahme derjenigen Kapitaleinkünfte, für die die pauschale Steuer nach § 32d Abs. 2 Nr. 1, 3 EStG nicht gilt; diese sind in Zeile 11a einzutragen. Zu berücksichtigen sind auch die Folgen des Teilfreistellungsverfahrens bei Beteiligung an einem Investmentvermögen (§§ 20, 21 InvStG). Einnahmen aus inländischem Kapitalvermögen unterliegen bei der Auskehrung regelmäßig nach § 43 EStG der Kapitalertragsteuer.
Im Einzelnen:
Bezüge aus Beteiligungen, die nach § 8b Abs. 1, 4 KStG steuerlich nicht erfasst werden, weil die Beteiligung mindestens 10 % beträgt, sind in dieser Zeile nicht anzusetzen. Soweit die Einkünfte über eine Personengesellschaft bezogen werden, ergeben sich die Angaben zur Berechnung des steuerpflichtigen Teils der Einkünfte aus der Anlage FE-K4. Nichtabzugsfähige Ausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG sind in Höhe von 5 % der Einnahmen als steuerpflichtig in Zeile 11 einzutragen. Im Ergebnis werden daher nur 95 % der steuerfreien Einkünfte aus Anteilen an Kapitalgesellschaften aus den Einnahmen ausgeschieden. Soweit Einkünfte aus Bezügen von Kapitalgesellschaften steuerpflichtig sind, sind sie in dieser Zeile zu erfassen. § 8b Abs. 5 KStG gilt in diesem Fall nicht.
Die in Zeile 11 einzutragenden positiven steuerpflichtigen Einkünfte sind um den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG zu verringern.
Die einzutragenden Einkünfte müssen um etwaige verrechenbare Verluste gemindert sein. Positive Einkünfte aus Kapitalvermögen sind mit Verlusten aus Kapitalvermögen der Vorjahre zu verrechnen. Sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen im laufenden Vz negativ, können sie nach § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Stattdessen werden sie vorgetragen und mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen der Folgejahre verrechnet. Zu diesem Zweck werden die negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG gesondert festgestellt.
Eine Einzelermittlung erfolgt in dem Vordruck nicht; diese ist vielmehr auf einem gesonderten Blatt vorzunehmen.
Für beschränkt Stpfl. gelten Besonderheiten. Nicht einzutragen sind von diesen Steuerpflichtigen Kapitalerträge, die im Inland dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterlegen haben, weil für diese die Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug von 25 % abgegolten ist (§ 32 Abs. 1 KStG). Da dies angesichts einer Körperschaftsteuer von 15 % zu einer Überbesteuerung führen würde, werden der Körperschaft nach § 44a Abs. 9 EStG 2/5 der Kapitalertragsteuer erstattet. Die Steuerbelastung aus der Abgeltungsteuer beträgt daher ebenfalls 15 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die Abgeltungswirkung des Kapitalertragsteuerabzugs tritt nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG nicht ein, wenn die Kapitaleinkünfte im Rahmen eines inländischen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen. Außerdem sind Kapitaleinkünfte nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 KStG von der Abgeltungswirkung ausgenommen, wenn im Vz ein Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht erfolgt ist.
Ebenfalls nicht einzutragen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht zu den inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG gehören. Dies sind insbesondere Zinsen aus ungesicherten Darlehen. In Zeile 11 einzutragen sind daher Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden sowie Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen, wenn das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz oder Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, gesichert ist. Das gilt jedoch nicht, wenn die Schuld in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen ist oder wenn Sammelurkunden oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind. Ebenfalls nicht zu erfassen sind ausländische Kapitaleinkünfte des beschränkt Steuerpflichtigen.