Prof. Dr. Gerrit Frotscher
1 Zweck und Aufbau des Vordrucks
Die Anlage ZVE dient der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und führt daher unmittelbar zur Festsetzung der Steuer. Zu diesem Zweck werden die Besteuerungsgrundlagen in dieser Anlage gesammelt. Soweit die Besteuerungsgrundlagen in anderen Anlagen ermittelt werden, wird das Ergebnis dieser Ermittlung in die Anlage ZVE übernommen.
Die Anlage ZVE ist von allen Stpfl. auszufüllen, die ein Einkommen zu erklären haben. Dies sind unbeschränkt und beschränkt Stpfl. aller Rechtsformen, ohne Rücksicht, ob es sich um deutsche oder ausländische Rechtsformen handelt, sowie steuerbefreite Körperschaften, die wegen Unterhaltens eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder aus sonstigen Gründen (z. B. Berufsverbände, die Mittel zur Unterstützung politischer Parteien einsetzen) KSt zu entrichten haben. Die Anlage ZVE ist auch von Investmentfonds auszufüllen, die nach § 6 Abs. 1 InvStG als Zweckvermögen gelten. Gleiches gilt für Spezial-Investmentfonds, die nach § 27 InvStG die Rechtsform eines körperschaftsteuerbaren Sondervermögens oder einer Kapitalgesellschaft haben. Auch Organgesellschaften haben die Anlage ZVE auszufüllen, allerdings nur bis Zeile 43. Von dort werden die Werte in Zeile 13 der Anlage OG übertragen und dann dem Organträger zugerechnet.
Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die eine andere Rechtsform haben als die in § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG genannten, und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften können Einkünfte aus allen Einkunftsarten mit Ausnahme der nichtselbstständigen Arbeit und der freiberuflichen Tätigkeit haben. Dementsprechend berücksichtigt die Anlage ZVE in den Zeilen 1–16 Einkünfte aus allen in Betracht kommenden Einkunftsarten. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG aufgezählten unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, VVaG, Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit) können nach § 8 Abs. 2 KStG nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben; andere Einkunftsarten kommen für diese Körperschaften nicht in Betracht. Auch Betriebe gewerblicher Art nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG haben naturgemäß nur gewerbliche Einkünfte.
Alle Eintragungen sind, soweit im jeweiligen Formular nicht anders angegeben, vorzeichengerecht vorzunehmen, negative Beträge also mit Minuszeichen.
Der Vordruck ist in die folgenden Abschnitte aufgeteilt:
- Ermittlung der Summe der Einkünfte (Zeilen 1 – 32), aufgeteilt in mehrere Unterabschnitte;
- Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte (Zeilen 33–55);
- Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (Zeilen 56–70);
- Aufteilung des zu versteuernden Einkommens nach Steuersätzen (Zeilen 71–73);
- Unterstützung oder Förderung politischer Parteien durch Berufsverbände (Zeilen 74–75);
- nachzuholender Steuerabzug bei Investmentfonds (Zeilen 76–77).
2 Ermittlung der Summe der Einkünfte
2.1 Vor Zeile 1
In den Zeilen 1 ff. sind die Einkünfte im steuerlichen Sinne einzutragen. Dazu gehören der Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG und der Hinzurechnungsbetrag nach den §§ 7 ff. AStG. In den Zeilen 1 ff. sind daher nicht die Gewinne anzugeben, sondern, soweit nicht anders vermerkt, die aus den Gewinnen entwickelten steuerpflichtigen Einkünfte. Soweit es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt, ist die Entwicklung in der Anlage GK vorzunehmen.
Ausländische Einkünfte müssen bei den in den einzelnen Zeilen einzutragenden Einkommensteilen ebenfalls berücksichtigt werden. Die Einkünfte müssen also um nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte gemindert und um nach DBA nicht abzugsfähige ausländische Verluste erhöht sein. Für Einkünfte aus Gewerbebetrieb geschieht dies in der Anlage GK, für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat die Ermittlung auf einem gesonderten Blatt zu erfolgen. Bei den anderen Einkünften müssen die in Anlage ZVE eingetragenen Einkünfte entsprechend korrigiert worden sein. Im Inland steuerpflichtige ausländische Einkünfte und die darauf entfallende anrechenbare ausländische Steuer werden in Zeilen 3–30 der Anlage AESt ermittelt. Die ausländischen Einkünfte sind jeweils der Einkunftsart zuzuordnen, zu der sie gehören. Die Einkünfte sind um ausländische Steuern, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2, 3 EStG von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind, zu vermindern. Das geschieht in Zeilen 5, 8 und 41, 42 der Anlage AESt. Für Werte, die über Investmentfonds bezogen werden, ergeben sich die Daten aus Zeilen 11, 14, 17, 20, 23 und 26 der Anlage AESt. Diese Werte sind in die Zeilen 20, 21 der Anlage ZVE zu übernehmen. Außerdem sind die Einkünfte um im Inland nicht zu berücksichtigende ausländische Verluste in den Zeilen 26, 27 zu erhöhen bzw. um den Verlustabzug nach § 2a Abs. 1 Satz 3 EStG zu vermindern. Diese Verluste werden in den Zeilen 9, 10 und 15 der Anlage AEV ermittelt und in Zeilen 26, 27 der Anlage ZVE übertragen.
Aus den Einkünften ist dann der Gesamtbetrag der Einkünfte (Zeilen 33–55), durch Abzug der Verluste und des Abzugsbetrags nach § 10g EStG das Einkommen (Zeilen 56–68) sowie durch Abzug der Freibeträge (Zei...