Diese Zeile betrifft den Fall, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb in Zeile 33 einen Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs enthält, der nach § 18 Abs. 3 UmwStG gewerbesteuerpflichtig ist, weil die Betriebsveräußerung oder -aufgabe innerhalb von 5 Jahren nach einer Umwandlung erfolgt ist. Dieser Gewinn unterliegt nach § 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG nicht der Ermäßigung nach § 35 EStG bei der Einkommensteuer. Um diese Regelung durchführen zu können, ist der nicht der Ermäßigung nach § 35 EStG unterliegende Gewerbeertrag in dieser Zeile anzugeben. Naturgemäß kommt diese Zeile bei Körperschaften nicht in Betracht, da § 35 EStG für diese nicht gilt.

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