In dieser Zeile ist durch eine Schlüsselzahl anzugeben, ob bei der Steuerfestsetzung Angaben oder Sachverhalte zu berücksichtigen sind, die sich nicht oder nicht vollständig aus der Steuererklärung ergeben. In diesem Fall sind ergänzende Angaben in einer Anlage zu machen. Es kann sich z. B. um den Fall handeln, dass der Sachverhalt in der Steuererklärung abweichend von der Ansicht der Finanzverwaltung dargestellt worden ist und darauf, zur Vermeidung steuerstrafrechtlicher Konsequenzen, in der Anlage hingewiesen werden soll.

Die Angabe in Zeile 32 hat insbesondere Bedeutung für das voll automatisierte Veranlagungsverfahren ohne manuellen Eingriff eines Beamten. Das automatisierte Verfahren ist nach § 155 Abs. 4 Satz 1 AO nur zulässig, soweit kein Anlass dazu besteht, den Steuerfall manuell durch einen Amtsträger zu bearbeiten. Ein solcher Anlass liegt insbesondere vor, wenn der Stpfl. freitextliche Angaben nach § 150 Abs. 7 AO gemacht hat. Nach dieser Vorschrift kann der Stpfl. durch diese Angaben verhindern, dass die Steuerfestsetzung im voll automatisierten Verfahren erfolgt. Der Eintrag in Zeile 32 führt also dazu, dass der Steuerfall aus dem automatisierten Verfahren ausgesteuert und einem Amtsträger zur manuellen Bearbeitung übergeben wird.

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