In diesen Zeilen sind der Ort der Geschäftsleitung, der Ort des Sitzes und der jeweilige Staat anzugeben. Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO). Das ist der Ort, wo die den Willen der Körperschaft gestaltenden Personen (Exekutivorgane, Vorstand, Geschäftsführer) ihre Entscheidungen treffen. Maßgebend ist, wo der Wille gebildet, nicht, wo er ausgeführt wird. Geschäftsleitung ist daher regelmäßig das kaufmännische Zentralbüro, wo die Tagesentscheidungen getroffen werden.[1]

Der Sitz der Körperschaft wird durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung oder Stiftungsgeschäft bestimmt (§ 11 AO). Maßgebend sind danach nicht die tatsächlichen Verhältnisse, sondern die rechtsgeschäftlichen Bestimmungen. Besondere Aktivitäten sind am Ort des Sitzes, anders als beim Ort der Geschäftsleitung, nicht erforderlich.[2]

Diese Angaben sind erforderlich, da sich die unbeschränkte bzw. beschränkte Steuerpflicht nach dem Ort der Geschäftsleitung bzw. des Sitzes richtet. Den Vordruck KSt 1 haben sowohl Körperschaftsteuersubjekte abzugeben, bei denen sich die Geschäftsleitung und/oder der Sitz im Inland befinden und die daher unbeschränkt steuerpflichtig sind, als auch solche, bei denen das nicht der Fall ist, und die daher beschränkt steuerpflichtig sind.

[1] Zu Einzelheiten Kratzsch, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 10 AO Rz. 3 ff.
[2] Zu Einzelheiten Kratzsch, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 11 AO Rz. 1 f.

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