In diese Zeilen sind die Einkünfte und die darauf entfallende ausländische Steuer einzutragen, die über eine Mitunternehmerschaft erzielt werden. Einkünfte, die über eine Personengesellschaft erzielt werden, die keine Mitunternehmerschaften sind, sind hier nicht zu erfassen. Diese Einkünfte und damit auch die ausländischen Steuern sind dem Stpfl. direkt als eigene Einkünfte zuzurechnen und damit schon in den Zeilen 27–30 enthalten.

In den Zeilen 31 ff. sind nur Einkünfte und darauf entfallende ausländische Steuer zu erfassen, die nach deutschem Recht als ausländische Einkünfte anzusehen sind. Nicht in Zeile 31 einzutragen sind daher Einkünfte, die gem. § 50d Abs. 10 EStG als inländische Einkünfte gelten. Es handelt sich um Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben bei einer Personengesellschaft, die einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Solche Einkünfte sind nach den von Deutschland abgeschlossenen DBA grundsätzlich nicht als Unternehmenseinkünfte, die in Deutschland bei Vorliegen einer Betriebsstätte besteuert werden, zu qualifizieren, sondern als nach deutschem Recht subsidiäre Einkünfte, etwa aus Zinsen oder Lizenzen. Diese sind im Quellenstaat (Deutschland) nach dem Abkommensrecht regelmäßig nicht zu besteuern. Gem. § 50d Abs. 10 EStG sind Sonderbetriebseinnahmen abweichend von den abkommensrechtlichen Einkünftequalifikationen als Unternehmensgewinne einzuordnen, die einer Betriebsstätte zuzuordnen sind. Sind diese Einkünfte danach einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen, sind sie in Deutschland zu besteuern. Dies sind aber keine "ausländischen" Einkünfte im eigentlichen Sinne, da sie einer in- und nicht einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Sie sind daher nicht im Vordruck AESt, sondern in der Anlage WA Zeilen 10, 11 zu erfassen.

Die Beträge sind der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Mitunternehmerschaft zu entnehmen. Dabei dürfen nur die Beträge, die auf den jeweiligen Stpfl. entfallen, berücksichtigt werden.

Die Zeilen 31–35 sind entsprechend den Zeilen 27–30 für die eigenen Einkünfte des Stpfl. aufgebaut. Es kann daher auf die dortige Kommentierung verwiesen werden.

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