Diese Zeile fehlt auf S. 1 des Vordrucks. Sie ist nur auf den für die einzelnen Gesellschafter geltenden S. 2 ff. des Vordrucks enthalten. Zeile 20 dient der Ermittlung, ob die Grenze von 10 % von dem einzelnen Gesellschafter erreicht wird, obwohl dies aufgrund der anteilig zuzurechnenden Beteiligung der Personengesellschaft nicht der Fall ist.

In Zeile 20 ist durch Eingabe der Kennzahlen 1 oder 2 anzugeben, ob in diesem Fall dennoch Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 KStG besteht, weil § 8b Abs. 4 KStG nicht eingreift. Dieser Fall kann eintreten, wenn die Grenze von 10 % erreicht wird

  • aufgrund der in Zeile 19 eingetragenen Beteiligung des Sonderbetriebsvermögens oder weil eine kreditwirtschaftliche Verbundgruppe vorliegt; in diesem Fall sind die Beteiligungen nach § 8b Abs. 4 Satz 8 KStG zusammenzurechnen; (Kennzahl 1); Erläuterungen sind auf einem gesonderten Blatt beizufügen;
  • aufgrund des Erwerbs einer Beteiligung von mindestens 10 % während des Kalenderjahrs 2020, der auf den 1.1.2020 zurückzubeziehen ist (Kennzahl 2). Es kann sich um einen Erwerb im Sonderbetriebsvermögen, anteilig um einen Erwerb über eine andere Personengesellschaft oder um eine direkt von der Körperschaft erworbene Beteiligung handeln. Wenn ein Erwerb von mehr als 10 % im Laufe des Kalenderjahres erfolgt ist, sind auf den S. 2–4 die Zeilen 22–24 auszufüllen.

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