In dieser Zeile sind Ausgleichszahlungen zu erfassen, die die Organträger-Personengesellschaft an außenstehende Anteilseigner der Organgesellschaft geleistet hat und die daher der Organgesellschaft als eigenes Einkommen zugewiesen werden. Auf S. 2–4 der Anlage ist dieser Betrag auf die einzelnen Gesellschafter der Personengesellschaft zu verteilen. Das den Gesellschaftern zuzurechnende Einkommen der Organträger-Personengesellschaft verringert sich um diese Beträge, da sie nicht bei den Gesellschaftern, sondern bei der Organgesellschaft versteuert werden. Die Beträge sind daher mit negativem Vorzeichen einzutragen. Die Beträge ergeben sich aus Zeile 15 der Anlage OG der Organgesellschaft.

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