In diesen Zeilen sind Einzelangaben zu machen, wenn die Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (ohne Zweckbetriebe) die Grenze von 45.000 EUR übersteigen und solche aus der Verwertung von Altmaterial enthalten sind. Bei solchen Einnahmen kann der steuerpflichtige Gewinn auf Antrag der Körperschaft mit dem geschätzten branchenüblichen Reingewinn angesetzt werden. Bei der Verwertung von Altpapier wird dieser Reingewinn auf 5 % der Einnahmen, bei anderem Altmaterial auf 20 % der Einnahmen geschätzt. Dementsprechend sind die erforderlichen Angaben getrennt für Einnahmen aus der Verwertung von Altpapier und von anderem Altmaterial zu machen.

Die Schätzung ist nur zulässig bei Altmaterial, das wie Altkleider, Altpapier oder Schrott nur noch einen Altmaterialwert, aber keinen Gebrauchswert mehr hat. Werden die gebrauchten Sachen einzeln zum weiteren Gebrauch verkauft, ist die pauschale Schätzung nicht anwendbar.[1] Das ist auch beim Sammeln von Edelmetallen der Fall, da diese noch einen Gebrauchswert, nicht nur einen Schrottwert, haben.[2]

Die Schätzung des branchenüblichen Reingewinns bei Altmaterial erübrigt eine schwierige und praktisch kaum zu erstellende Einnahmen-Überschussrechnung. Wird der Antrag auf Anwendung der geschätzten branchenüblichen Reingewinnsätze nicht gestellt, muss die Körperschaft eine genaue Einnahmen-Überschussrechnung vorlegen.

Da die Besteuerung nach geschätzten Gewinnen nur auf Antrag des Stpfl. erfolgen kann, sind die Zeilen 18–21 nur auszufüllen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt worden ist.

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