Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In diese Zeile ist der Betrag einzutragen, der sich aus der Anwendung des § 4f EStG bei der Übernahme einer Verpflichtung (§ 613 BGB), einem Schuldbeitritt (§ 421 BGB) oder einer Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB) ergibt.
Die Übernahme einer Verbindlichkeit wird regelmäßig (z. B. durch eine Geldzahlung) vergütet, da das Geschäft sonst nicht ausgeglichen wäre; andernfalls bliebe nur Raum für eine verdeckte Gewinnausschüttung bzw. verdeckte Einlage.
Hat steuerlich ein Ansatzverbot (z. B. für Drohverlustrückstellungen) bestanden, so kann der bislang Verpflichtete den Aufwand für die Befreiung von der Verbindlichkeit nicht sofort absetzen, sondern muss ihn auf mehrere Jahre verteilen. Für den Übernehmer gilt das Ansatzverbot gem. § 5 Abs. 7 EStG weiter, sodass bei diesem kein den steuerlichen Gewinn mindernder Passivposten zu erfassen ist.
Bei Übernahme einer Verpflichtung wird der Gewinn des bislang Verpflichteten um die Ausgleichszahlung gemindert; diese Minderung ist in dem bilanziellen Ergebnis in Zeile 11 enthalten. Durfte die Verpflichtung nicht passiviert werden, kann der aus der Ausgleichszahlung resultierende Aufwand steuerlich nicht durch einen entsprechenden Ertrag aus der Auflösung des Passivpostens neutralisiert werden. Der Aufwand ist gem. § 4f EStG über insgesamt 15 Jahre (Wirtschaftsjahr, in dem der Aufwand entstanden ist, und 14 weitere Jahre) zu verteilen. Daher ist der Betrag der bereits abgesetzten Ausgleichszahlung in Zeile 27 zu korrigieren. Im Jahr der Zahlung sind daher 14/15 der Ausgleichszahlung hinzuzurechnen.
War für die Verpflichtung steuerlich ein Passivposten zu bilden, dessen Höhe von dem handelsbilanziellen Wert abweicht (insbesondere Pensionsrückstellungen), ist dieser Passivposten gewinnerhöhend aufzulösen. Dieser Gewinnerhöhung steht der Aufwand aus der Ausgleichszahlung gegenüber. Soweit der Aufwand die Gewinnerhöhung übersteigt, ist der Saldo ebenfalls über 15 Jahre zu verteilen. In Zeile 27 sind dann 14/15 des Saldos hinzuzurechnen.
§ 4f EStG ist nicht anzuwenden, wenn Verpflichtungen im Rahmen eines Betriebs übertragen werden. Sind die stillen Lasten des übertragenen Betriebs allerdings höher als die stillen Reserven und ergibt sich somit insgesamt ein Verlust, ist § 4f EStG anzuwenden, soweit er auf Passivposten entfällt, für die ein Ansatzverbot oder eine eigene steuerliche Bewertung gilt, die zu den stillen Lasten geführt haben. Im Falle der Übertragung eines Teilbetriebs ist § 4f EStG nur anteilig anzuwenden.
Die Regelung gilt entsprechend, wenn ein schuldbefreiender Schuldbeitritt vereinbart wird oder eine Erfüllungsübernahme erfolgt.