In den Zeilen 63, 64 sind Einlagen der Gesellschafter abzuziehen, die nicht das Nennkapital, wohl aber den Bilanzgewinn erhöht haben. Soweit das Nennkapital erhöht worden ist, ist der Bilanzgewinn nicht erhöht worden, sodass keine Korrektur erforderlich ist.

Zusätzlich wird unterschieden zwischen Einlagen, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs geleistet worden sind (Zeile 63), und solchen, die zwar den Gewinn erhöht haben, zum Ende des Wirtschaftsjahrs aber noch ausstehen (Zeile 64). In Betracht für die Eintragung in den Zeilen 63, 64 kommen folgende Fälle:

  • verdeckte Einlagen,
  • Nachschüsse nach § 26 GmbHG,
  • Eintrittsgelder bei Genossenschaften,
  • Rückzahlungen von verdeckten Gewinnausschüttungen,
  • Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 2, 3 UmwStG,
  • Erlass einer Forderung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen bzw. Vermögensmehrung bei Wiederaufleben einer aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erlassenen Forderung aufgrund eines Besserungsscheins.

Ein Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 2, 3 UmwStG entsteht, wenn die Haltefrist von 7 Jahren für die durch die Einbringung erworbenen Anteile nach der steuerneutralen Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs nach § 20 Abs. 1 UmwStG nicht eingehalten wird. Dann entsteht nach § 22 Abs. 1 UmwStG ein Einbringungsgewinn I, den der Einbringende versteuern muss, wobei der steuerpflichtige Einbringungsgewinn für jedes Jahr der Haltefrist, in dem die Anteile nicht veräußert wurden, um 1/7 reduziert wird. Der ungeminderte Einbringungsgewinn entspricht der Differenz zwischen dem Einbringungswert (i. d. R. dem Buchwert) der eingebrachten Wirtschaftsgüter und ihrem gemeinen Wert. Im Ergebnis werden damit die gemeinen Werte der eingebrachten Wirtschaftsgüter, eventuell gemindert um die Auswirkungen der 1/7-Regelung, angesetzt. Konsequenterweise ermöglicht es dann § 23 Abs. 2, 3 UmwStG dem Einbringungsempfänger, den Wert der eingebrachten Wirtschaftsgüter auf den entsprechenden Wert aufzustocken, um dann von der höheren Bemessungsgrundlage Abschreibungen vornehmen zu können. Dieser Aufstockungsbetrag wird als Einlage behandelt, ist daher steuerfrei und in den Zeilen 63, 64 bei der Einkommensermittlung abzuziehen. Entsprechendes gilt für den Aufstockungsbetrag bei einem Einbringungsgewinn II, wenn zu den eingebrachten Wirtschaftsgütern Anteile an Körperschaften gehört haben.

Als Einlagen zu behandeln sind auch Minderabführungen einer Organgesellschaft als Folge von Vorgängen aus vororganschaftlicher Zeit (§ 14 Abs. 3 KStG). Eine entsprechende Minderung erfolgt jedoch nicht in den Zeilen 63, 64, sondern für den Organträger durch Eintragung in Zeile 169.

Die als Einlagen zu behandelnden Beträge werden in der Erklärung gesondert ausgewiesen, da sie in das steuerliche Einlagekonto eingestellt werden.

Einlagen erhöhen in der Steuerbilanz den Gewinn in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie (als Anspruch) aktiviert werden. In das steuerliche Einlagekonto sind sie als Eigenkapital aber erst einzustellen, wenn sie der Körperschaft zugeflossen sind. Daher unterscheiden die Zeilen 63, 64 zwischen zugeflossenen und noch nicht zugeflossenen Einlagen. Soweit die Einlagen bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs zugeflossen sind (d. h. die Beträge in Zeile 63), sind sie in Zeile 49 des Vordrucks KSt 1 F zu übertragen.

Die noch nicht zugeflossenen Einlagen werden in dem steuerlichen Einlagekonto erst bei Zufluss, also in einem späteren Jahr, erfasst. Der Ansatz der nicht zugeflossenen Einlagen in Zeile 64 kann zur Überwachung des Zuflusses in den Folgejahren genutzt werden.

Einlagen, die den Bilanzgewinn nicht erhöht haben, sondern unmittelbar den Rücklagen zugeführt wurden (z. B. Aufgeld bei Kapitalerhöhungen), sind in den Zeilen 63, 64 nicht zu erfassen. Da sie unmittelbar in die Rücklagen eingestellt worden sind, haben sie das Bilanzergebnis nicht erhöht, eine Korrektur bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte ist also nicht erforderlich.

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