In diesen Zeilen wird der Übernahmegewinn der übernehmenden Körperschaft bei einer Verschmelzung gem. § 12 Abs. 2 UmwStG ermittelt. Übernahmegewinn ist die Differenz zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft einerseits und dem Übertragungswert der durch die Verschmelzung übergehenden Wirtschaftsgüter andererseits. Die Höhe des Übernahmegewinns hängt davon ab, ob und in welcher Höhe die übernehmende Körperschaft an der übertragenden Körperschaft beteiligt ist und wie diese Beteiligung in der Steuerbilanz bewertet worden ist.

Nach § 12 Abs. 2 UmwStG ist der Übernahmegewinn der übernehmenden Körperschaft aufzuteilen.

Die Zeilen 70a ff. finden sowohl bei einer Verschmelzung als auch durch die Verweisung des § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG bei Spaltungen Anwendung.

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