In Zeile 70h ist das Einkommen um den Betrag zu korrigieren, der steuerlich in voller Höhe nicht zu berücksichtigen ist. Dies kann ein Übernahmeverlust sein oder ein Übernahmegewinn (§ 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG). Der Übernahmeverlust ist in Zeile 70e erfasst, der vollständig steuerfreie Übernahmegewinn in Zeile 70d. Die Summe aus beiden Zeilen ist mit umgekehren Vorzeichen in die Hauptspalte zu übertragen. In der Vorspalte wird nur der Betrag (ohne umgekehrtes Vorzeichen) eingetragen. Zu dem Fall, dass die übernehmende Körperschaft Organgesellschaft ist, gelten die Ausführungen zu Zeile 70g entsprechend.

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