Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Der Vordruck dient der Ermittlung und Fortschreibung des steuerlichen Einlagekontos und des sog. Sonderausweises.
Ein steuerliches Einlagekonto müssen nach § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 KStG folgende unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaftsteuersubjekte führen:
- Kapitalgesellschaften,
- Genossenschaften,
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
- wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerbefreiter Körperschaften,
- wirtschaftliche Vereine,
- Betriebe gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit,
- Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Maßgebend ist nur die unbeschränkte Steuerpflicht, nicht dagegen, nach welchem Recht die Körperschaft gegründet worden ist. Nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die in einem EU-Staat unbeschränkt steuerpflichtig sind, haben kein steuerliches Einlagekonto zu führen, sondern ermitteln etwaige Rückzahlungen von Einlagen erforderlichenfalls nach einem entsprechenden Schema (§ 27 Abs. 8 KStG; Vordruck KSt 1 F – 27(8)).
Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit und von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben verwenden den Vordruck KSt 1 Fa, nicht den Vordruck KSt 1 F, da bei ihnen einige Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Betriebe gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. Sparkassen öffentlichen Rechts) verwenden den Vordruck KSt 1 F.
Der Vordruck KSt 1 F – 38 ist zu verwenden, wenn der Antrag nach § 34 Abs. 14 KStG gestellt worden ist. Dann muss der Bestand des ehemaligen EK 02 weiterentwickelt werden.
Einlagen des Anteilseigners in die Körperschaft, die nicht auf das Nennkapital erfolgen, insbesondere also Kapitalrücklagen aus einem Agio, nehmen bei der Auskehrung an den Anteilseigner nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht am Teileinkünfteverfahren teil. Es handelt sich um Kapitalrückzahlungen, nicht um Gewinnausschüttungen. Diese Auskehrungen zählen beim Anteilseigner daher nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Um die richtige steuerliche Behandlung bei den Anteilseignern sicherzustellen, muss bei Auskehrungen der Körperschaft feststehen, ob es sich um steuerpflichtige Gewinnausschüttungen (oder ähnliche Vorgänge) oder um nicht steuerbare Kapitalrückzahlungen handelt. Zu diesem Zweck wird das vorhandene Eigenkapital, das aus Einlagen stammt, aber nicht zum Nennkapital gehört, auf der Ebene der Körperschaft nach § 27 KStG ermittelt und gesondert festgestellt. Diese Ermittlung enthält der Vordruck KSt 1 F in Spalte 3.
Wird das Nennkapital aus Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung von Rücklagen erhöht, nimmt das dadurch entstandene Nennkapital bei einer späteren Kapitalherabsetzung und Auszahlung an die Anteilseigner weiterhin am Teileinkünfteverfahren teil, soweit nicht Beträge des steuerlichen Einlagekontos für die Kapitalerhöhung verwendet worden sind. Das bedeutet, dass Kapitalrückzahlungen bei den Anteilseignern als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden, nicht als nicht steuerbare Kapitalrückzahlungen Um die Besteuerung durchführen zu können, muss ermittelt werden, welche Beträge des Nennkapitals aus der Umwandlung von Rücklagen entstanden sind und ob Beträge des steuerlichen Einlagekontos oder andere Rücklagen ausgekehrt wurden. Diese Ermittlung erfolgt in Spalte 4 des Vordrucks KSt 1 F, indem die nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto stammenden Teile des aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entstandenen Nennkapitals ermittelt und fortgeschrieben werden ("Sonderausweis").
Die Ermittlung und Feststellung des steuerlichen Einlagekontos und des Sonderausweises erfolgen auf den Schluss jeden Wirtschaftsjahrs, bei einer Liquidation auf den Schluss des Besteuerungszeitraums nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG.
Der Vordruck ist in 3 Betragsspalten gegliedert. Spalte 2 dient als Vorspalte, Spalte 3 der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos und Spalte 4 der Ermittlung des Sonderausweises. Die Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos und die des Sonderausweises beziehen sich zwar in bestimmtem Umfang aufeinander, sind aber unabhängig voneinander in dem Sinne, dass ein Betrag nicht gleichzeitig sowohl zum steuerlichen Einlagekonto als auch zum Sonderausweis gehören kann.
Der Vordruck ist in folgende Teile gegliedert:
- Allgemeine Angaben (Zeilen 1, 1a);
- Im Wirtschaftsjahr erfolgte Gewinnausschüttungen/Leistungen (Zeilen 2–9);
- Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns (§ 27 Abs. 1 Satz 5 KStG) (Zeilen 11–14);
- Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG) und des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG) (Zeilen 15–17);
- Verrechnung von Leistungen mit dem steuerlichen Einlagekonto (Zeilen 18–23);
- Herabsetzung des Nennkapitals (außerhalb einer Umwandlung) oder Auflösung der Körperschaft; Rückzahlung des Nennkapitals (§ 28 Abs. 2 KStG) (Zeilen 25–35);
- Erwerb eigener Anteile (fiktive Kapitalherabsetzung) (Zeilen 37–47);
- Im Wirtschaftsjahr geleistete Einlagen (Zeilen 49–52);
- Weiterver...