Zur Ermittlung der ausschüttbaren Rücklagen i. S. d. § 7 UmwStG ist vom Gesamtvermögen das steuerliche Einlagekonto (einschließlich des fiktiv herabgesetzten Nennkapitals) abzuziehen. Der Betrag ist Zeile 100 Spalte 3 zu entnehmen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge