Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In Zeile 2 sind alle Leistungen zu erfassen, die steuerlich als Gewinnausschüttungen und sonstige Leistungen erfasst sind. Sie müssen im Wirtschaftsjahr 2020 bzw. 2019/2020 abgeflossen sein. Nicht in diesen Zeilen einzutragen sind grundsätzlich Liquidationsraten sowie Rückzahlungen von Nennkapital, es sei denn, der Herabsetzungsbeschluss hat die Auszahlung nicht vorgesehen (Zeilen 25 ff. des Vordrucks KSt 1 F). Einzutragen sind:
- Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen. Einzutragen sind sowohl Vorabausschüttungen als auch Ausschüttungen nach Beendigung des Wirtschaftsjahrs.
- Verdeckte Gewinnausschüttungen; Hierzu gehören auch Gewinnabführungen aufgrund eines "verunglückten" Ergebnisabführungsvertrags; nicht hier, sondern erst im Jahr des Abflusses einzutragen sind nicht abgeflossene verdeckte Gewinnausschüttungen (z. B. überhöhte Pensionsrückstellungen). Ist der Stpfl. eine Organgesellschaft, sind hier auch verdeckte Gewinnausschüttungen an außenstehende Anteilseigner einzutragen, da diese Leistungen der Kapitalertragsteuer unterliegen. Verdeckte Gewinnausschüttungen an den Organträger sind nicht einzutragen, da diese nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen.
- Verunglückte offene Gewinnausschüttungen.
- Abgeflossene Zahlungen auf Liquidationserlöse, soweit keine Rückzahlung des steuerlichen Einlagekontos vorliegt.
- Ausschüttungen auf Genussrechte, mit denen eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös verbunden ist ("beteiligungsähnliche Genussrechte").
- Genossenschaftliche Rückvergütungen, die nicht als Betriebsausgaben absetzbar sind (Anlage GR des Vorjahres).
- Zinsen nach § 21a GenG.
- Geleistete Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter bei Organgesellschaften; bei organschaftlichen Ausgleichszahlungen ist zu unterscheiden, ob diese von dem Organträger oder der Organgesellschaft geleistet wurden. Ausgleichszahlungen unterliegen der Kapitalertragsteuer. Zweckmäßig ist es, dass derjenige Rechtsträger die Kapitalertragsteuer abführt, der auch die Ausgleichszahlungen leistet. Je nachdem sind die Ausgleichszahlungen zur Sicherung des Kapitalertragsteuerabzugs daher in der Zeile 2 des Organträgers oder der Organgesellschaft zu erfassen. Da in der Erläuterung zu Zeile 2 Ausgleichszahlungen nur bei Organgesellschaften erwähnt sind, deutet dies darauf hin, dass die Verwaltung alle Ausgleichszahlungen bei der Organgesellschaft erfassen will. Da vom Organträger geleistete Ausgleichszahlungen als Einkommen der Organgesellschaft versteuert werden, ist es wenig wahrscheinlich, dass bei der Organgesellschaft hierfür Beträge des steuerlichen Einlagekontos zu verwenden sind.
- Ausschüttungsähnliche Leistungen einer Körperschaft nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG sowie
- Leistungen eines Betriebs gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG.
Organschaftliche Mehrabführungen als Folgewirkungen von Geschäftsvorfällen in vororganschaftlicher Zeit sind nicht hier, sondern in Zeile 3 einzutragen.
Diese Beträge sind auf einem gesonderten Blatt zusammenzufassen. Dabei ist für jede Zahlung die Art der Leistung, ein Datum des Gewinnverwendungsbeschlusses, Tag des Abflusses, Brutto-Betrag der Zahlung, Betrag der bescheinigten Verwendung des steuerlichen Einlagekontos aufzulisten. Die Summe der einzelnen Beträge ist dann in Zeile 2 zu übernehmen.
Bei diesen Ausschüttungen kann es zu einer Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 KStG kommen, wenn der Stpfl. zu den in § 34 Abs. 14 KStG genannten Körperschaften gehört (juristische Personen des öffentlichen Rechts aus einem EU- bzw. EWR-Staat, nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) und beantragt hat, noch das bisherige Recht, d. h. § 38 Abs. 1–3 KStG, anzuwenden. In diesem Fall ist der Betrag aus Zeile 2 der Anlage KSt 1 F nach Zeile 2 der Anlage KSt 1 F – 38 zu übertragen.