In Vorspalte 2 wird ermittelt, ob in dem Wirtschaftsjahr, für das der Vordruck ausgefüllt wird, Leistungen an die Anteilseigner aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert worden sind. Dazu werden in der Vorspalte die Leistungen an die Anteilseigner eingetragen, hiervon wird in Zeile 20 der ausschüttbare Gewinn (d. h. das ausschüttbare Eigenkapital ohne Nennkapital und steuerliches Einlagekonto) abgezogen. Es verbleibt der Betrag, der aus dem ausschüttbaren Gewinn nicht zu finanzieren war und für den daher Teile des steuerlichen Einlagekontos verwendet wurden. Mit dieser Berechnung wird § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG berücksichtigt, wonach steuerlich erst der ausschüttbare Gewinn, dann das steuerliche Einlagekonto für Leistungen an Anteilseigner verwendet wird.

In Vorspalte 2 sind alle im Wirtschaftsjahr erfolgten, d. h. abgeflossenen Leistungen an Anteilseigner einzutragen, ausgenommen Leistungen aus der Herabsetzung und Rückzahlung des Nennkapitals sowie aus der Rückzahlung von Nennkapital in Liquidationsfällen; diese werden in den Zeilen 25–32 gesondert berücksichtigt.

Die in Zeile 18 einzutragenden Gewinnauskehrungen ergeben sich aus Zeile 5. Zeile 18 erfasst daher im Wesentlichen folgende Leistungen an Gesellschafter, wenn sie im Wirtschaftsjahr 2020 bzw. im abweichenden Wirtschaftsjahr 2019/2020 abgeflossen sind:

  • offene Gewinnausschüttungen;
  • Vorabausschüttungen für das laufende Wirtschaftsjahr;
  • organschaftliche Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben;
  • verdeckte Gewinnausschüttungen;
  • organschaftliche Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner;
  • verunglückte offene Gewinnausschüttungen;
  • Auskehrungen auf beteiligungsähnliche Genussrechte;
  • Zinsen nach § 21a GenG;
  • Abschlagszahlungen auf Liquidationsraten, sofern dadurch nicht Nennkapital zurückgezahlt wird.

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