Prof. Dr. Gerrit Frotscher
4.1 Zeile 4
In dieser Zeile ist der Anfangsbestand an EK 02 als Ausgangsbetrag einzutragen, der im Folgenden fortentwickelt wird. Dieser Anfangsbestand ergibt sich aus dem für das vorangegangene Wirtschaftsjahr festgestellten Endbestand.
4.2 Zeile 5
In dieser Zeile ist der im Vorjahr auf eine übernehmende Körperschaft übergegangene Teil des ehemaligen EK 02 einzutragen und abzuziehen (Betrag aus Zeile 23). Der Betrag war in dem auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs festgestellten ehemaligen EK 02 noch enthalten. Er vermindert erst im folgenden Wirtschaftsjahr das ehemalige EK 02.
4.3 Zeile 6
Diese Zeile zeigt als Zwischensumme den Betrag des ehemaligen EK 02, der weiterzuentwickeln ist.
4.4 Zeile 7
In den Zeilen 7–15 wird ermittelt, ob Ausschüttungen unter Verwendung des ehemaligen EK 02 finanziert wurden. Dazu wird die Summe der erbrachten Leistungen um den ausschüttbaren Gewinn vermindert; es verbleibt der Betrag der Ausschüttungen, der zu einer Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 KStG führt.
In Zeile 7 sind die in dem Wirtschaftsjahr erbrachten, d.h. abgeflossenen Leistungen einzutragen, die zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuer wegen Verwendung des EK 02 führen können. Einzutragen sind die Beträge aus den Zeilen 18, 19 und 31 des Vordrucks KSt 1 F. Damit werden alle Auskehrungen an Anteilseigner erfasst, die noch eine Körperschaftsteuererhöhung auslösen können.
Im Fall der Liquidation nehmen nur Abschlagszahlungen auf das Liquidationsvermögen an der Entwicklung des EK 02 bis zu einer gesonderten Feststellung des Endbestands teil. Die Schlussauskehrung wird erst nach dieser Feststellung berücksichtigt. Daher sind in der Entwicklung des EK 02 nur Abschlagszahlungen zu erfassen; die Schlussauskehrung, die außerhalb dieser gesonderten Feststellung erfolgt, wird in den Zeilen 25 ff. erfasst.
4.5 Zeile 8
In dieser Zeile ist der Betrag abzuziehen, der bei Genossenschaften als Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausscheidende Mitglieder ausgezahlt wird. Dieser Betrag gilt nach § 38 Abs. 1 Satz 6 KStG nicht als Leistung, die eine Körperschaftsteuererhöhung hervorruft. Eine Ausnahme gilt nur für Nennkapital, das im Sonderausweis enthalten ist. Außerdem erfolgt keine Minderung der eine Körperschaftsteuererhöhung hervorrufenden Leistungen in dem Fall, dass das EK 02 von der Genossenschaft als übernehmender Körperschaft durch eine Umwandlung einer Körperschaft, die keine Genossenschaft ist, erworben wurde. Dadurch soll verhindert werden, dass an sich der Körperschaftsteuererhöhung unterliegendes EK 02 der übertragenden Körperschaft durch Verschmelzung oder Spaltung auf eine begünstigte Genossenschaft in nicht der Körperschaftsteuererhöhung unterliegende Geschäftsguthaben "umgewandelt" wird.
4.6 Zeile 9
In dieser Zeile ist nachrichtlich anzugeben, ob ein Teil des Betrags in Zeile 8 bereits in den Zeilen 2 und 3 enthalten ist. Dieser Wert wird für die Verhältnisrechnung in Zeile 14 benötigt.
4.7 Zeile 10
In dieser Zeile ist in der Vorspalte die Zwischensumme zu bilden. Der Betrag stellt die erbrachten Leistungen dar, für die eine Körperschaftsteuererhöhung in Betracht kommt. Es ist dies der in Zeile 7 eingetragene Betrag abzüglich des Werts in Zeile 8.
4.8 Zeile 11
Die Körperschaftsteuererhöhung und damit die Fortentwicklung des ehemaligen EK 02 kommen nur für den Betrag in Betracht, um den die Summe der Leistungen (Zeile 7 abzüglich Zeile 8) das frei verwendbare Eigenkapital übersteigt. Nur dieser Teil der Auskehrung ist aus dem EK 02 finanziert worden und unterliegt daher der Körperschaftsteuererhöhung. Für Leistungen frei verwendbares Eigenkapital ist die Differenz zwischen ausschüttbarem Gewinn und festgestelltem EK 02. Diese Differenz wird im Folgenden ermittelt.
In Zeile 11 ist der ausschüttbare Gewinn laut Zeile 14 des Vordrucks KSt 1 F einzutragen. Dies ist das Eigenkapital zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, abzüglich Nennkapital und Bestand des steuerlichen Einlagekontos. Es handelt sich also um den Betrag, der ausgeschüttet werden kann.
Da die Differenz zwischen den Ausschüttungen laut Zeile 7 und dem ohne Steuererhöhung ausschüttbaren Betrag ermittelt werden soll, ist der ausschüttbare Betrag in Zeile 11 als Negativbetrag einzutragen und von den erbrachten Leistungen abzuziehen.
4.9 Zeile 12
Der ausschüttbare Gewinn in Zeile 11 enthält allerdings noch den zu einer Körperschaftsteuererhöhung führenden Betrag des EK 02. Da ohne steuerlich nachteilige Folgen nur der um das EK 02 geminderte ausschüttbare Betrag ausgeschüttet werden kann, ist das EK 02 von dem ausschüttbaren Gewinn in Zeile 11 abzuziehen. Daher wird in Zeile 12 der ausschüttbare Betrag um das EK 02 gemindert. Da der ausschüttbare Gewinn in Zeile 11 mit einem Negativzeichen eingetragen wurde, muss zur Verminderung dieses Betrags in Zeile 12 das EK 02 als Positivbetrag eingestellt werden. Da der ausschüttbare Gewinn aber nur bis zu einem Betrag von 0 gemindert werden kann, bildet der Bestand in Zeile 11 den Höchstbetrag des in Zeile 12 einzutragenden EK 02.
4.10 Zeile 13
Zeile 13 weist in der Vorspalte das Ergebnis der Differenzrechnung aus. Es han...