In den Zeilen 55a–55e werden die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft und der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft dargestellt. Wird ein Betrieb gewerblicher Art oder ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, erwirbt die Trägerkörperschaft die Kapitalanteile. Diese stellen keinen Betrieb gewerblicher Art bzw. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, sodass die ausschüttungsfähigen Beträge des Betriebs gewerblicher Art bzw. des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in einer Art Schlussbesteuerung der Kapitalertragsteuer unterworfen werden müssen. Das Gleiche gilt für den Formwechsel einer Personengesellschaft, an der der Betrieb gewerblicher Art bzw. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb beteiligt ist, in eine Kapitalgesellschaft.

Diese Zeilen gelten sowohl für Betriebe gewerblicher Art als auch für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Sie erfassen nur die offenen Rücklagen; das Dotationskapital bei Betrieben gewerblicher Art ist bereits in Zeile 54b berücksichtigt worden.

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