Prof. Dr. Gerrit Frotscher
16.1 Zeile 57
In Zeile 57 ist als Zwischensumme der Stand des steuerlichen Einlagekontos anzugeben. Diese Zwischensumme sowie die folgenden Zeilen 58–62 sind nur für den Fall der Abspaltung bedeutsam, nicht für die Verschmelzung, Aufspaltung oder Einbringung des gesamten Betriebs. Bei der Abspaltung besteht der übertragende Betrieb fort, sodass er ein Nennkapital (Dotationskapital) haben muss, das in den Zeilen 58 ff. gebildet wird. Bei Verschmelzung, Aufspaltung oder Einbringung des gesamten Betriebs besteht der übertragende Betrieb nicht fort, sodass sich für ihn kein Dotationskapital mehr ergeben kann. In diesen Fällen sind in den Zeilen 58 ff. keine Eintragungen vorzunehmen.
16.2 Vor Zeilen 58–62
Die Zeilen 58–62 stellen die Auswirkungen der Abspaltung auf das Nennkapital (Dotationskapital) dar und sind nur für Betriebe gewerblicher Art auszufüllen. Da nur Betriebe gewerblicher Art ein Dotationskapital haben, gelten diese Zeilen nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Sie gelten ebenfalls nicht für die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art; diese Vorgänge sind bereits in den Zeilen 51 ff. berücksichtigt worden. Diese Zeilen gelten nur für den übertragenden Betrieb gewerblicher Art. Die entsprechende Darstellung für den übernehmenden Rechtsträger erfolgt in den Zeilen 8ff. des Vordrucks für das Folgejahr.
16.3 Zeile 58
Der übertragende Betrieb gewerblicher Art bleibt mit vermindertem Vermögen, damit auch mit vermindertem Dotationskapital, bestehen. Entsprechend § 29 Abs. 1 KStG gilt auch bei der Abspaltung, unabhängig davon, dass der übertragende Betrieb gewerblicher Art bestehen bleibt, das gesamte Dotationskapital als herabgesetzt. Das für den bestehenbleibenden übertragenden Betrieb gewerblicher Art erforderliche Dotationskapital wird als neu gebildetes Kapital behandelt und hierfür § 29 Abs. 4 i. V. m. § 28 Abs. 1 KStG entsprechend angewendet.
In der Vorspalte 2 ist das Dotationskapital des übertragenden Betriebs gewerblicher Art einzutragen, wie es nach der Abspaltung besteht und daher neu zu bilden ist.
16.4 Zeile 59
In dieser Zeile sind in der Vorspalte 2 die ausstehenden Einlagen auf das Dotationskapital abzuziehen. Dieser Teil des Kapitals wird aus (künftigen) Einlagen des Rechtsträgers finanziert, braucht also nicht aus eigenen Mitteln des Betriebs gewerblicher Art (steuerliches Einlagekonto, Neurücklagen) dargestellt zu werden.
16.5 Zeile 60
Hier ergibt sich in Vorspalte 2 der Betrag an Dotationskapital, der aus dem steuerlichen Einlagekonto bzw. aus Neurücklagen und damit über den Sonderausweis zu finanzieren ist.
16.6 Zeile 61
In dieser Zeile ist in der Vorspalte der Betrag des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen, der für die Bildung des Dotationskapitals verwendet worden ist. Höchstens verwendet werden kann der Bestand des steuerlichen Einlagekontos. Entsprechend ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos in Spalte 3 zu mindern. Nach § 28 Abs. 1 KStG ist der Betrag des steuerlichen Einlagekontos vorrangig vor der Verwendung anderer Rücklagen für die Bildung des Dotationskapitals einzusetzen.
Das steuerliche Einlagekonto kann nur bis 0 verwendet, es kann durch die Finanzierung des Dotationskapitals also nicht negativ werden.
16.7 Zeile 62
Zeile 62 zeigt in der Vorspalte 2 den Betrag des Dotationskapitals, der nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert werden konnte. Dieser Betrag ist somit aus den Neurücklagen finanziert worden und nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG in den Sonderausweis einzustellen. In der Spalte 5 erscheint damit der bei dem übertragenden Betrieb gewerblicher Art bei der Abspaltung verbleibende Sonderausweis. Gleichzeitig ist der Betrag der Neurücklagen in Spalte 4 entsprechend zu vermindern, da dieser Betrag jetzt zum Dotationskapital, und damit nicht mehr zu den Neurücklagen, gehört.