Prof. Dr. Gerrit Frotscher
9.1 Zeile 36g
In dieser Zeile ist in Spalte 3 die Zwischensumme des steuerlichen Einlagekontos zu bilden. Damit kann in Zeile 37c ermittelt werden, in welcher Höhe die Rückzahlung des Nennkapitals mit dem steuerlichen Einlagekonto verrechnet werden kann.
9.2 Zeile 37
In den Zeilen 37–37c ist zu berücksichtigen, dass das herabgesetzte Nennkapital, soweit es in das steuerliche Eigenkapitalkonto oder in die Neurücklagen eingestellt worden ist, an den Träger ausgezahlt worden sein kann.
Der Herabsetzungsbetrag ist, soweit er aus dem Sonderausweis stammt, in Zeilen 35e, 36e in die Neurücklagen, im Übrigen in Zeilen 36, 36f in das steuerliche Einlagekonto eingestellt worden. Das ist unrichtig, soweit dieser Betrag bereits an den Träger ausgezahlt worden ist. Er ist dann im Vermögen des Betriebs gewerblicher Art nicht mehr vorhanden und darf daher auch nicht mehr im steuerlichen Einlagekonto und in den Neurücklagen erfasst werden. Daher sind steuerliches Einlagekonto und Neurücklagen um die an den Träger ausgekehrten Beträge des Nennkapitals zu kürzen.
Als Ausgangswert für die Berechnung ist der nach dem Herabsetzungsbeschluss für die Auskehrung an den Träger vorgesehene Betrag aus Zeile 36a in die Vorspalte der Zeile 37 zu übernehmen. Ebenfalls in Zeile 37 einzustellen ist im Fall der Auflösung des Betriebs gewerblicher Art das gesamte Nennkapital aus Zeile 36c abzüglich der ausstehenden Einlagen aus Zeile 36d, da in diesem Fall das gesamte eingezahlte Nennkapital an den Träger zurückgezahlt wird. Für diese Beträge ist ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto möglich, soweit nicht der Sonderausweis betroffen ist. Es hat daher, abgesehen von den Beträgen des Sonderausweises, nicht zuerst eine Finanzierung aus den Neurücklagen zu erfolgen.
Der Auskehrungsbetrag kann der Kapitalertragsteuer unterliegen und ist daher in Zeile 66 zu übertragen. Die Beträge in Zeile 37 können jedoch auch Eigenkapitalteile enthalten, die aus dem steuerlichen Einlagekonto zu finanzieren sind und daher nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen. Die erforderliche Korrektur erfolgt durch Verminderung des der Kapitalertragsteuer unterliegenden Betrags in Zeile 67 um die aus dem steuerlichen Einlagekonto finanzierten Beträge (Zeile 37c).
9.3 Zeile 37a
Vom steuerlichen Einlagekonto abzuziehen ist nur derjenige Betrag der ausgezahlten Kapitalherabsetzung, der nicht aus der Verwendung des Sonderausweises stammt, also nicht die Beträge aus Zeilen 35a, 36e. Diese Beträge sind in Zeile 37a von den Neurücklagen abzuziehen, da der Sonderausweis in die Neurücklagen umgegliedert worden ist.
9.4 Zeile 37b
In dieser Zeile ist der Auszahlungsbetrag als Zwischensumme auszuweisen, der nicht aus dem Sonderausweis stammte. Es handelt sich um denjenigen Betrag, für den der Abzug von dem steuerlichen Einlagekonto in Betracht kommt.
9.5 Zeile 37c
Das steuerliche Einlagekonto ist um den Betrag aus Zeile 37b, höchstens aber um den Bestand an steuerlichem Einlagekonto aus Zeile 36g Spalte 3 zu mindern. Im steuerlichen Einlagekonto verbleibt daher nur der Betrag der Kapitalherabsetzung, der nicht an die Anteilseigner ausgezahlt wurde. Andererseits ist der Abzug durch den Bestand des steuerlichen Einlagekontos begrenzt, da dieser Bestand nicht negativ werden kann.
Soweit die Rückzahlung des Nennkapitals aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert worden ist, unterliegt sie nicht der Kapitalertragsteuer. Der Betrag aus Spalte 3 ist daher zur Verminderung der kapitalertragsteuerpflichtigen Beträge in Zeile 67 zu übertragen.
9.6 Zeile 38
Diese Zeile bleibt frei.