In diesen Zeilen sind Angaben zu machen, wem der Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG für den Organträger bekannt zu geben ist. Der Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG richtet sich sowohl gegen die Organgesellschaft als auch gegen den Organträger, und ist beiden bekannt zu geben. Die Zeilen 5–5f betreffen nur den für den Organträger tätigen Bekanntgabeempfänger. I.d.R. wird der Feststellungsbescheid dem Organträger unter der in Zeilen 2, 3 aufgeführten Adresse bekannt gegeben. Es kann jedoch auch ein hiervon abweichender Empfangsbevollmächtigter bestellt werden, der dann in den Zeilen 5–5f anzugeben ist.

Daneben ist der Feststellungsbescheid auch der Organgesellschaft unter deren Anschrift bekannt zu geben, wie sie sich aus dem Vordruck KSt 1 für die Organgesellschaft ergibt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge