In Zeile 13 ist der Betrag aus 43 der Anlage ZVE der Organgesellschaft zu übernehmen; dieser Betrag ist das ohne Berücksichtigung der Organschaft ermittelte Einkommen der Organgesellschaft nach Korrektur um Gewinnabführung, Verlustübernahme und Zahlungen an außenstehende Gesellschafter sowie Abzug der abzugsfähigen Spenden und vor der organschaftlichen Einkommenszurechnung. Ist die Organgesellschaft gleichzeitig Organträger, ist in diesem Betrag auch die Summe der dem Steuerpflichtigen zugerechneten Einkommen seiner Organgesellschaften enthalten (Hinzurechnung in Zeile 38 der Anlage ZVE). Auf diesem Wege werden die Einkommen der nachgeschalteten Organgesellschaften dem übergeordneten Organträger durch die Kette der Organträger hindurch zugerechnet.

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