Diese Zeile zeigt den steuerlich noch verbleibenden Verlustvortrag nach Verlustabzug 2020 und nach Verlustrücktrag nach 2019. Er enthält die durch eine Abspaltung bewirkten Änderungen des verbleibenden Verlustabzugs (Zeile 16) und steht für den Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG für die Vz 2021 ff. zur Verfügung. Außerdem bildet dieser Betrag den "verbleibenden Verlustvortrag", der nach § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen ist.

Soweit ein Fall des § 8d KStG vorliegt und der entsprechende Antrag gestellt wurde (vgl. Zeile 12 der Anlage WA), darf der Betrag der fortführungsgebundenen Verlustvorträge in dem Betrag in Zeile 28 nicht enthalten sein. Fortführungsgebundene Verlustvorträge werden nach § 8d Abs. 1 Satz 7 KStG unabhängig von den sonstigen Verlustvorträgen gesondert festgestellt.

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