Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In die Zeilen 15–19 sind vertragliche Vereinbarungen (Anstellungs-, Miet-, Darlehensverträge, Pensionszusagen) und hierauf beruhende Vergütungen an Anteilseigner und ihnen nahestehende Personen (insbesondere Ehegatten und Kinder) einzutragen, die im Vz abgeschlossen oder geändert wurden. Anzugeben ist, ob Verträge abgeschlossen oder geändert wurden. Die Verträge bzw. Änderungsvereinbarungen sind dem Finanzamt zu übersenden, wenn sie ihm noch nicht vorliegen. Die Angaben dienen der Prüfung, ob die Vergütungen angemessen sind, oder ob gegebenenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
Ausdrücklich abgefragt werden nur die genannten Anstellungs-, Miet- und Darlehensverträge sowie Pensionszusagen. Die Abfrage hat daher die Verhältnisse von Familienkapitalgesellschaften im Auge, nicht die von Konzernen. Andererseits erfolgt die Abfrage nicht nur für natürliche Personen als Begünstigte, sondern für alle Gesellschafter. Daher sind die Zeilen 15 ff. auch auszufüllen, wenn der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist; allerdings kommen dann Anstellungsverträge und Pensionszusagen nicht in Betracht.
Der Vordruck sieht Platz nur für einen Vertrag vor. Insbesondere bei Konzernen kann sich eine Vielzahl von Verträgen ergeben (z. B. Darlehensverträge, Verträge über Lieferungen). U. E. genügt es in solchen Fällen, wenn in dem Vordruck angegeben wird, dass solche Verträge abgeschlossen worden sind. Die Verträge sind jedoch dem Finanzamt zu übermitteln, wenn sie ihm noch nicht vorliegen. Bei einer Vielzahl von Verträgen bei Großunternehmen, die ohnehin einer lückenlosen Außenprüfung unterliegen, kann es in Absprache mit dem Finanzamt genügen, diese Verträge dem Außenprüfer bei der Prüfung für die betreffenden Jahre vorzulegen.
In der elektronischen Version des Vordrucks können statt dessen so viele Zeilen eingefügt werden, wie benötigt werden. Wird die Papierversion benutzt, sind die notwendigen Angaben auf einem gesonderten Blatt nach dem Schema der Zeilen 16–19 zu machen.
Da der Vordruck WA Teil der Steuererklärung ist, kann das Unterlassen der Angabe der Verträge eine versuchte Steuerhinterziehung sein. Dies wird allerdings nur gelten, wenn überhaupt jeder Hinweis auf das Bestehen der Verträge unterlassen wird. Dagegen dürfte es genügen, anzugeben, dass solche Verträge abgeschlossen oder geändert worden sind, ohne jeden einzelnen aufzuzählen, und diese Verträge dem Finanzamt zu übersenden. Dies dürfte auch für die Angabe der Summe der Vergütungen gelten.