Prof. Dr. Gerrit Frotscher
6.1 Vor Zeilen 50–102
In den Zeilen 50–102 werden das für das laufende Wirtschaftsjahr anzusetzende EBITDA und der EBITDA-Vortrag ermittelt.
Nach § 4h EStG sind 2 Begriffe zu unterscheiden: der des EBITDA und der des verrechenbaren EBITDA (EBITDA = Earnings before interests, taxes, depreciation and amortisation). In das Formular einzutragen ist nur das "verrechenbare EBITDA", das 30 % des EBITDA beträgt. Das EBITDA ist also außerhalb des Formulars zu berechnen und dann i. H. v. 30 % als verrechenbares EBITDA in das Formular zu übernehmen.
Das EBITDA errechnet sich wie folgt:
- Einkommen (earnings): Nach § 8a Abs. 1 Satz 2 KStG ist dies das Einkommen vor Verlust- und Spendenabzug, also der Betrag aus der Zeile 68 der Anlage ZVE, abzüglich der Beträge in den Zeilen 56–59 (Verlustberücksichtigung gem. § 10d EStG) und Zeile 34 (Spendenabzug). In diesem Betrag ist das Einkommen der Organgesellschaften (Zeile 38 der Anlage ZVE) enthalten, allerdings noch um den Spendenabzug zu bereinigen, da die Erhöhung des Einkommens um den Betrag der Zeile 34 nur die vom Organträger geleisteten Zuwendungen umfasst. Das Einkommen laut Zeile 68 ist daher zusätzlich um die von allen Organgesellschaften geleisteten abzugsfähigen Zuwendungen zu erhöhen, d. h. um die Beträge der Zeilen 34 der Anlagen ZVE aller Organgesellschaften.
- Bereinigung des Einkommens um Zinsen (interests): Dazu sind die vom Einkommen laut Zeile 127 der Anlage GK abgezogenen Zinsen wieder hinzuzurechnen.
- Steuern (taxes): An sich sind auch Steuern hinzuzurechnen. Die Steuern sind als nicht abzugsfähige Ausgaben aber bereits im Einkommen enthalten, sodass keine weitere Korrektur erforderlich ist.
- Erhöhung des Einkommens um Abschreibungen (depreciation and amortisation): Dazu sind die in Zeile 37 aufgeführten Beträge hinzuzurechnen. Darin enthalten sind die berücksichtigungsfähigen Abschreibungen der Organgesellschaften.
Bei Organschaften sind die Zeilen nur vom Organträger auszufüllen; dann müssen die Eintragungen aber auch die jeweiligen Werte aller Organgesellschaften umfassen.
Das Formular ist in Jahre unterteilt bzw. es wird ein Gesamtbetrag ermittelt. Innerhalb der verschiedenen Wirtschaftsjahre bzw. bei Ermittlung des Gesamtbetrags werden stets die gleichen Informationen abgefragt. Die Aufteilung nach Jahren beruht darauf, dass der EBITDA-Vortrag nach dem jeweiligen Wirtschaftsjahr zu ermitteln ist, in dem das EBITDA nicht ausgenutzt wurde. Das nicht ausgenutzte EBITDA kann lediglich 5 Wirtschaftsjahre vorgetragen werden und verfällt danach. Daher sind vorgetragene EBITDA-Beträge nach ihrer zeitlichen Reihenfolge zu verrechnen, d.h., ältere EBITDA-Vorträge sind vor jüngeren zu verrechnen. Dadurch wird die Gefahr eines Verfalls des EBITDA-Vortrags verringert, aber eine den Wirtschaftsjahren entsprechende Ermittlung des EBITDA-Vortrags erforderlich.
Das Formular dient nur der Ermittlung des EBITDA-Vortrags für das jeweilige Wirtschaftsjahr. Es werden keine Beträge für andere Wirtschaftsjahre festgestellt. Daher muss für jedes Wirtschaftsjahr eine Anlage Zinsschranke ausgefüllt werden.
6.2 Zeile 50
In dieser Zeile ist der verrechenbare EBITDA-Vortrag einzutragen. In Zeile 50 bei der Ermittlung der Gesamtbeträge ist der für das Wirtschaftsjahr 2019 festgestellte Vortrag zu erfassen.
Einzutragen ist das aus dem vortragsfähigen EBITDA ermittelte "verrechenbare EBITDA" i. H. v. 30 % des EBITDA.
Bei Organschaften ist diese Zeile nur vom Organträger auszufüllen. Ein EBITDA-Vortrag kann nur auf der Ebene des Organträgers vorhanden sein.
6.3 Zeile 51
In dieser Zeile ist der EBITDA-Vortrag der einzelnen Wirtschaftsjahre im Fall einer Abspaltung zu verringern. Bei einer Abspaltung (§ 15 Abs. 3, § 16 UmwStG) verringert sich der EBITDA-Vortrag der übertragenden Körperschaft im Verhältnis der gemeinen Werte des übergehenden Vermögens zu dem bei der übertragenden Körperschaft verbleibenden Vermögen. Der Minderungsbetrag geht unter, wird also nicht auf die übernehmende Körperschaft übertragen.
Dies betrifft nur den EBITDA-Vortrag. Das EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs wird durch eine Abspaltung nicht vermindert.
6.4 Zeile 52
In dieser Zeile sind weitere Verringerungen des verrechenbaren EBITDA-Vortrags zu berücksichtigen. Es handelt sich um folgende Tatbestände:
- Aufgabe oder Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs: U. E. kann dieser Tatbestand bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften nicht vorkommen, da sie nur einen einheitlichen Betrieb haben können; die Aufgabe des Betriebs würde die völlige Einstellung jeder Tätigkeit bedeuten; auch bei nur vermögensverwaltender Tätigkeit bleibt bei diesen Körperschaften der "Betrieb" erhalten. Für diese Körperschaften geht der EBITDA-Vortrag daher erst mit ihrer Liquidation unter. Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften und Körperschaften gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG, die mehrere Betriebe unterhalten können, kann der Tatbestand der Aufgabe oder Übertragung des Betriebs aber vorliegen.
- Ausscheiden einer Organgesellschaft aus dem Organkreis: Die Finanzverwaltung vertritt die Auf...