Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In dieser Zeile sind die ausländischen Steuern einzutragen, für die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2 EStG statt der Anrechnung der Abzug von der Bemessungsgrundlage beantragt wird. Der erforderliche Antrag wird in Zeile 41 der Anlage AESt gestellt.
Die Beträge sind nicht auf die Einkunftsarten aufzuteilen, sondern in dieser Zeile in einer Summe bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte abzuziehen.
Nach § 34c Abs. 2 EStG werden anrechenbare ausländische Steuern auf Antrag des Stpfl. von der Summe der Einkünfte abgezogen (sogenannter "alternativer Abzug"). Bei diesen Steuern ist der Abzug von der Bemessungsgrundlage dann günstiger, wenn das Einkommen (z. B. infolge inländischer Verluste) niedrig ist oder 0 EUR beträgt, sodass keine ausreichend hohe inländische Steuer anfällt, auf die die ausländische Steuer angerechnet werden könnte. Dann bewirkt der Abzug von der Bemessungsgrundlage einen Verlustvortrag. Außerdem wirkt sich der Abzug von der Bemessungsgrundlage bei der Gewerbesteuer aus, wenn es sich nicht um Steuern auf ausländische Betriebsstätteneinkünfte handelt. Demgegenüber hat die Anrechnung keine Auswirkungen auf die GewSt. Nicht abgezogen werden können ausländische Steuern, die mit steuerfreien Einkünften aus ausländischen Kapitalgesellschaften i. S. v. § 8b Abs. 1 KStG in Zusammenhang stehen.
Der Abzug ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 2 EStG ist auch im Fall von Hinzurechnungsbeträgen gem. § 12 Abs. 3 AStG möglich.
Bei einem Organträger sind nach den Angaben im Vordruck sowohl die ausländischen Steuern aus eigener Tätigkeit als auch die von einer Organgesellschaft zu erfassen. Die Zeile 20 ist daher in der Anlage ZVE von Organgesellschaften nicht auszufüllen. Stattdessen werden die Steuern der Organgesellschaften bei dem Organträger mit erfasst (Zeilen 39, 40 der Anlage AESt des Organträgers). Dies ist unsystematisch, da u. E. der Abzug von der Bemessungsgrundlage bei der Organgesellschaft zu erfolgen hat. Nur das so geminderte Einkommen wird dem Organträger zugerechnet. Eine nochmalige Berücksichtigung der ausländischen Steuer beim Organträger ist dann nicht notwendig.
Einzutragen sind nicht die bei der Gewinnermittlung hinzugerechneten, sondern die für diesen Vz nachweisbar festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern. Fiktive ausländische Steuern sind nicht zu berücksichtigen, da sie nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können.
Der in Zeile 20 einzutragende Betrag ergibt sich als Summe der Zeilen 42 aller Anlagen AESt. Darin enthalten sind neben den von dem Stpfl. gezahlten ausländischen Steuern (Zeile 28 der Anlage AESt) die anteiligen von einer Personengesellschaft entrichteten ausländischen Steuern (Zeile 34 der Anlage AESt) und bei einem Organträger auch die von den Organgesellschaften gezahlten Steuern (Zeile 39 der Anlage AESt). Nicht zu erfassen sind fiktive ausländische Steuern, die nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können (Zeile 30a der Anlage AESt) und ausländische Steuern, die auf nach § 8b KStG steuerfreie Bezüge und Veräußerungsgewinne entfallen. Die in Zeile 20 einzutragenden Beträge ergeben sich aus Zeilen 42 aller Anlagen AESt. Darin enthalten sind auch anrechenbare ausländische Steuern aufgrund des Teilfreistellungsverfahrens bei Einkünften aus Investmentfonds, für die der Antrag auf Abzug von der Bemessungsgrundlage gestellt wird.