Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Zeile 54 betrifft nur Eigengesellschaften der öffentlichen Hand, die Dauerverlustgeschäfte i. S. d. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG betreiben, sowie Betriebe gewerblicher Art, die Organträger solcher Eigengesellschaften sind.
Eigengesellschaften i. d. S. sind nur Kapitalgesellschaften, an denen unmittelbar oder mittelbar eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Stimmrechte halten. Zudem müssen nachweislich ausschließlich diese juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Anteilseigner der Kapitalgesellschaft die Verluste aus Dauerverlustgeschäften der Kapitalgesellschaft tragen. Nicht ausreichend ist, wenn neben juristischen Personen des öffentlichen Rechts noch andere Anteilseigner vorhanden sind und die Dauerverluste anteilig auf alle Gesellschafter aufgeteilt werden.
Bei Eigengesellschaften, bei denen die genannten Voraussetzungen vorliegen, werden die Verluste spartenweise ermittelt. Verlustausgleich und -abzug sind nur innerhalb derselben Sparte möglich (§ 8 Abs. 9 KStG). Soweit danach kein Verlustausgleich möglich ist, sind die Einkünfte der Eigengesellschaft entsprechend zu erhöhen.
Handelt es sich bei der Kapitalgesellschaft um eine Organgesellschaft, sind die Einkünfte auf der Ebene des Organträgers, wenn dieser Organträger der Eigengesellschaft ist (auch eines Betriebs gewerblicher Art) zu erhöhen. Organgesellschaften haben Zeile 54 daher nicht auszufüllen, unabhängig davon, ob die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
In Zeile 54 ist die Summe der negativen Gesamtbeträge der Einkünfte aus den einzelnen Sparten der Kapitalgesellschaft einzutragen. Es handelt sich um die negativen Einkünfte der einzelnen Sparten, die mit etwaigen positiven Einkünften anderer Sparten nicht verrechnet werden dürfen. Da alle negativen Einkünfte aus den Sparten der Eigengesellschaft den Bilanzgewinn bzw. Jahresüberschuss der Eigengesellschaft (Zeile 11 der Anlage GK) gemindert haben, sind die negativen Einkünfte bei der Einkommensermittlung zur Korrektur der unzulässigen Verlustverrechnung hinzuzurechnen. Dies geschieht in Zeile 54.
Die Ermittlung dieses Betrags erfolgt in der Anlage ÖHK. Danach ist zunächst für jede Sparte der Gesamtbetrag der Einkünfte zu ermitteln. Der negative Gesamtbetrag ergibt sich, indem die negativen Gesamtbeträge der Einkünfte der einzelnen Sparten, in die die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft unterteilt ist, addiert werden (§ 8 Abs. 9 KStG). Der Betrag der negativen Einkünfte ist aus Zeile 210 aller Anlagen ÖHK in Zeile 54 der Anlage ZVE zu übernehmen.
Mit der Eintragung in Zeile 54 sind sämtliche negativen Einkünfte der Sparten bei der Einkommensermittlung hinzugerechnet worden. Da Verluste einer Sparte nicht mit Gewinnen einer anderen Sparte verrechnet werden dürfen, sind die laufenden Verluste einer Sparte nicht abzugsfähig, die Minderung des Bilanzgewinns ist daher durch eine Hinzurechnung bei der Einkommensermittlung rückgängig zu machen.
Dabei wurde nicht berücksichtigt, dass diese negativen Einkünfte zurückgetragen und mit Gewinnen derselben Sparte des Vorjahrs verrechnet werden können. Dies wird in der Anlage ÖHK und Zeile 59 der Anlage ZVE des Vorjahrs berücksichtigt. Entsprechend wird in Zeile 59 der Anlage ZVE des laufenden Jahrs ein Verlustrücktrag aus dem Folgejahr berücksichtigt.
Ebenfalls noch nicht berücksichtigt ist ein etwaiger Vortrag von Verlusten derselben Sparte aus Vorjahren. Der zulässige Verlustvortrag wird in Zeile 233 der Anlage ÖHK und in Zeile 57 der Anlage ZVE berücksichtigt.