Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Diese Zeile ist nur von Organträgern zu verwenden, die nicht selbst Organgesellschaften sind; soweit dies der Fall ist, sind die Zeilen 85–87 auszufüllen.
In Zeile 84 werden auf der Ebene des höchsten Organträgers Korrekturen infolge der Anwendung der Bruttomethode auf der Ebene der Organgesellschaften vorgenommen. Bei der Bruttomethode werden rechtsformabhängige Steuerbefreiungen (§ 3 Nr. 40 Buchst. a EStG, § 3 Nr. 41 Buchst. b EStG, § 3c EStG, § 8b Abs. 2, 3 KStG i. V. m. § 15 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KStG) bei der Organgesellschaft nicht angesetzt, um auf der Ebene der Organgesellschaft nicht die Rechtsform des Organträgers prüfen zu müssen (§ 7a Abs.1 Satz 1 GewStG). Dann ist aber auf der Ebene des Organträgers zu entscheiden, ob diese Steuerbefreiungen eingreifen. Ist der Organträger eine Körperschaft, ist die Steuerbefreiung der nicht von der Beteiligungshöhe abhängigen Regelungen des § 8b Abs. 2, 3 KStG anzuwenden. Ist der Organträger eine natürliche Person, gelten § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG. Ist der Organträger eine Personengesellschaft, gilt § 8b KStG, soweit deren Gesellschafter Körperschaften sind, dagegen § 3 Nr. 40 EStG, § 3c Abs. 2 EStG, soweit es sich um natürliche Personen handelt. Diese Korrekturen betreffen die vollständige oder 40 %ige Verminderung um Einnahmen aus Kapitalanteilen sowie die entsprechende Hinzurechnung von nicht abzugsfähigen Ausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG bzw. § 3c Abs. 2 EStG. Korrekturen nach § 8b Abs. 1, 4 KStG werden nicht in Betracht kommen. Für diese Einkünfte ist bei Beteiligungen von mindestens 15 % bereits eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7, 8 GewStG erfolgt bzw. die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG unterlassen worden, Einkünfte aus Portfoliobeteiligungen waren nicht gekürzt und daher im Gewinn aus Gewerbebetrieb bereits enthalten. Insoweit ist eine Korrektur in Zeile 84 nicht mehr erforderlich. Gleiches gilt, soweit eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 10 GewStG erfolgt ist. In Betracht kommen Korrekturen daher i. d. R. nur bei Veräußerungsgewinnen/-verlusten und ähnlichen Vermögensmehrungen/-minderungen wie etwa § 12 Abs. 2 UmwStG. Für Veräußerungsgewinne bzw. -verluste erfolgt weder eine Hinzurechnung noch eine Kürzung an anderer Stelle, sodass die Korrektur nach § 8b Abs. 2 KStG erforderlichenfalls in dieser Zeile auf der Ebene des Organträgers vorzunehmen ist.
Nach Einführung des § 7a GewStG ist auch bei Organschaft die Hinzurechnung nach § 8 Abs. 5 KStG in Höhe von 5 % entgegen zu berücksichtigen.
Ebenfalls in dieser Zeile zu erfassen ist ein Abzugsbetrag für nicht anrechenbare ausländische Steuern nach § 34c Abs. 3 EStG, da dieser Abzug nach Ansicht der Finanzverwaltung auf der Ebene des Organträgers vorzunehmen ist.
Die Beträge können als Summe aus den Zeilen 85–87 der Gewerbesteuererklärungen der Organgesellschaften entnommen werden. Vgl. daher Erl. zu diesen Zeilen.