Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In den Zeilen 69–79 werden die Kürzungen nach § 9 GewStG berücksichtigt.
9.1 Zeile 69
In Zeile 69 ist der Einheitswert bzw. Ersatzwirtschaftswert für die Berechnung der Kürzung für zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG einzutragen. Die Kürzung dient dazu, die doppelte Belastung des Grundbesitzes durch die beiden Realsteuern Gewerbesteuer und Grundsteuer zu verhindern. Einzutragen ist der Einheitswert für das im Eigentum des Unternehmens stehende und nicht von der Grundsteuer befreite Grundvermögen. Ob tatsächlich Grundsteuer erhoben worden ist, ist dagegen nicht von Bedeutung. Maßgebend ist, dass das Grundvermögen am 1.1.2020 im Eigentum des Unternehmens stand und zu diesem Zeitpunkt zu seinem Betriebsvermögen gehörte. Der Erwerb oder die Eröffnung des Gewerbebetriebs nach diesem Zeitpunkt führt nicht zur Kürzung, bei Verkauf oder Schließung des Gewerbebetriebs nach diesem Zeitpunkt bleibt die Kürzung erhalten.
Bei Personengesellschaften berechtigen auch Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen zur Kürzung.
Sind mehrere Betriebsgrundstücke vorhanden, ist zusätzlich eine Einzelaufstellung einzureichen. Dient ein Grundstück nur teilweise dem Gewerbebetrieb, ist der entsprechende Teil des Einheitswerts einzutragen.
Einzutragen sind der im Fall eines DM-Betrags mit dem in Zeile 69 angegebenen Kurs in EUR umzurechnende Einheitswert und der Prozentsatz, mit dem der Einheitswert zu vervielfältigen ist. Die Multiplikation des Einheitswerts mit 1,2 % zur Errechnung der Kürzung wird von der Finanzbehörde bei der Ermittlung des Gewerbesteuer-Messbetrags vorgenommen.
Für in den alten Bundesländern belegene Grundstücke ist der Einheitswert 1964 unter Berücksichtigung von Fortschreibungen und Nachfeststellungen auf den letzten Zeitpunkt vor dem 1.1.2020 und in der folgenden Zeile der mit 140 % multiplizierte Wert einzutragen. Bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, das zu dem Gewerbebetrieb gehört, ist der Einheitswert in der Text- und der Betragszeile einzutragen, d. h. der Einheitswert ist mit 100 % anzusetzen.
Für Grundstücke in den neuen Bundesländern ist nach § 133 BewG der Einheitswert 1935 einzutragen und mit folgenden Prozentsätzen zu multiplizieren:
- Mietwohngrundstücke: 100 %;
- Geschäftsgrundstücke: 400 %;
- gemischt genutzte Grundstücke: 250 %;
- unbebaute Grundstücke: 600 %.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen in den neuen Bundesländern, das zu dem Gewerbebetrieb gehört, ist mit dem Ersatzwirtschaftswert nach § 125 BewG anzusetzen.
9.2 Zeile 70
In dieser Zeile ist die erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2, 3 GewStG zu berücksichtigen. Ein Grundstücksunternehmen ist ein Unternehmen, das ausschließlich eigenen Grundbesitz, eigenes Kapitalvermögen oder Wohnungen verwaltet. Werden neben einem Grundstück mit Gebäude auch Betriebsvorrichtungen vermietet (Kühlanlage, Kühlmöbel, Theken- und Bufettanlage bei einem Hotelgebäude), schließt dies die erweiterte Kürzung wegen des Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot aus. Eine Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft schließt die erweiterte Kürzung aus, auch wenn diese Personengesellschaft nur grundstücksverwaltend tätig ist. Andererseits ist einer grundstücksverwaltenden, nur wegen ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaft die erweiterte Kürzung zu gewähren, auch wenn sie an einer nicht gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist. Ebenso kann eine Organgesellschaft die erweiterte Kürzung nicht in Anspruch nehmen, wenn sie ihre Grundstücke an eine andere Gesellschaft des Organkreises vermietet.
Einzutragen ist der Gewerbeertrag, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundvermögens entfällt. Durch diese Kürzung werden diese Unternehmen insoweit von der Gewerbesteuer freigestellt. Die Tätigkeit, für die die erweiterte Kürzung angesetzt wird, muss ihrem Wesen nach eine Vermögensverwaltung sein; eine gewerbliche Grundstücksvermietung schließt die erweiterte Kürzung aus. Die erweiterte Kürzung betrifft in erster Linie Kapitalgesellschaften und gewerblich geprägte Personengesellschaften, da bei anderen Unternehmen ohnehin Vermögensverwaltungen und keine gewerblichen Einkünfte vorliegen werden. Die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung müssen während des ganzen Erhebungszeitraums vorgelegen haben.
Die erweiterte Kürzung kann nicht in Anspruch genommen werden,
- wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient; das ist auch der Fall, wenn eine Personengesellschaft die Grundstücke an einen nicht vermögensmäßig beteiligten persönlich haftenden Gesellschafter vermietet;
- soweit der Gewerbeertrag bei Personengesellschaften Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG enthält;
- soweit der Gewerbeertrag auf Gewinnen aus der Aufdeckung stiller Reserven beruht, wenn der Grundbesitz innerhalb von 3 Jahren ...