In dieser Zeile ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl zu bestätigen, dass die Einrichtungen der Wohlfahrtspflege nicht des Erwerbs wegen unterhalten werden und daher Zweckbetriebe sind. Abzustellen ist auf die wohlfahrtspflegerische Gesamtsphäre der Körperschaft, also nicht auf die einzelne Einrichtung. Dies ist durch Aufzeichnungen nachzuweisen. Kein Zweckbetrieb liegt vor, wenn Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf übersteigen.[1] Ob dies der Fall ist, wird für die drei Jahre des Prüfungszeitraums in den Zeilen 32–37 abgefragt. Dabei ist ein Verlustausgleich zwischen den Zweckbetrieben zulässig. Die Finanzverwaltung sieht es nach den Erläuterungen in der Anleitung zur KSt-Erklärung, Rz. 214 (S. 466), als Indiz für einen Erwerbszweck an, wenn in 3 aufeinanderfolgenden Vz jeweils Gewinne erwirtschaftet werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf übersteigen. Der konkrete Finanzierungsbedarf umfasst diejenigen Erträge, die für den Betrieb und die Fortführung der Einrichtung der Wohlfahrtspflege einschließlich einer angemessenen Rücklagenbildung notwendig sind. Ob eine Rücklagenbildung angemessen ist, richtet sich nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2 AO; hierzu Erläuterungen zu den Zeilen 50–58.

Das Indiz, dass bei einem Übersteigen der Erträge über den Finanzierungsbedarf ein schädlicher Erwerb angestrebt wird, kann widerlegt werden. Argumente hierfür sind etwa ungeplante Gewinne aufgrund von Marktschwankungen oder Gewinne aufgrund staatlich regulierter Preise.

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