Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In diese Zeile sind Ausschüttungen von in- und ausländischen Körperschaften einzutragen.
In Zeile 86 sind nur Ausschüttungen einzutragen, die steuerfrei sind. Die Steuerfreiheit kann sich dabei sowohl aus § 8b Abs. 1 KStG unter Berücksichtigung des § 8b Abs. 4 KStG ergeben, als auch aus einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung. Beide Regelungen sind nebeneinander anzuwenden. Vorteilhaft ist die Steuerfreistellung laut DBA, wenn dieses keine oder eine unter 10 % liegende Mindestbeteiligungsquote für die Anwendung des Schachtelprivilegs vorsieht. Systematische Unterschiede ergeben sich grundsätzlich bei der Behandlung von Betriebsausgaben. Während im Rahmen von § 8b KStG die tatsächlichen Betriebsausgaben in voller Höhe abzugsfähig sind und nur 5 % der Ausschüttung als nicht abzugsfähig fingiert werden, ist der Betriebsausgabenabzug bei einer Freistellung nach dem DBA gem. § 3c EStG eigentlich ausgeschlossen. Ab dem Vz 2020 wird diese Unterscheidung in den Formularen aber nicht mehr gemacht. Auch für nach dem DBA freigestellte Einkünfte sind daher die Betriebsausgaben in voller Höhe abzuziehen. Hinzuzurechnen sind allerdings auch nicht abzugsfähige Betriebsausgaben i. H. v. 5 % gem. § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG.
Eine Steuerfreiheit gem. § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 KStG besteht, sofern an der ausschüttenden Körperschaft zu Beginn des Kalenderjahrs 2021 eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10 % bestanden hat. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist vom Steuerpflichtigen zu prüfen. So ist insbesondere auch zu beurteilen, ob die erforderliche Beteiligung von mindestens 10 % zu Beginn des Kalenderjahrs bestand. Dabei sind auch die unterjährigen Erwerbe von Anteilen zu berücksichtigen, die gem. § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG auf den Beginn des Kalenderjahres zurückwirken; dies ist bei einem Erwerb von mind. als 10 % der Fall. Wird eine Beteiligung von weniger als 10 % hinzuerworben, ist die Ausschüttung auch dann nicht steuerfrei, wenn infolge des Beteiligungserwerbs eine Beteiligung von mehr als 10 % entsteht. Die Steuerfreistellung greift dann erst im Vz 2022 ein, wenn zwischenzeitlich keine Veräußerung erfolgt ist und die Beteiligung damit zum 1.1.2022 nicht unter 10 % gesunken ist. Jedoch können die Einkünfte aus solchen Beteiligungen nach einem DBA steuerfrei sein.
Ebenfalls zu berücksichtigen sind Ausschüttungen, wenn zwar die unmittelbare Beteiligung nicht mehr als 10 % beträgt, aber diese 10 %-Grenze durch daneben bestehende mittelbare Beteiligungen erreicht wird. Auch dann sind die Ausschüttungen im Ergebnis steuerfrei und der Betrag ist in Zeile 86 zu erfassen.
Auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist für die maßgebliche Beteiligungsquote auf den Beginn des Kalenderjahres abzustellen. Andernfalls sind die Ausschüttungen nicht in Zeile 86 einzutragen, weil sie gem. § 8b Abs. 4 KStG steuerpflichtig sind. Nicht einzutragen sind Ausschüttungen, die aus Erträgen stammen, die gem. der §§ 7 ff. AStG in den 6 vorangegangenen Jahren der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben. Sie sind in Zeile 89 einzutragen.
Zu erfassen sind alle Auskehrungen, die als Ausschüttungen i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG anzusehen sind:
- Gewinnanteile und sonstige Bezüge (einschließlich der verdeckten Gewinnausschüttung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG); nicht hierher gehören Auskehrungen, für die bei der auskehrenden Körperschaft Beträge des steuerlichen Einlagekontos verwendet wurden;
- Bezüge aus der Auflösung der Körperschaft und aus einer Kapitalherabsetzung, soweit keine Rückzahlung von Nennkapital vorliegt, und Gewinnausschüttungen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG);
- Einnahmen aus Leistungen einer nicht steuerbefreiten Körperschaft, die Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG);
- im Fall der Umwandlung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft, an der die den Vordruck verwendende Kapitalgesellschaft beteiligt ist: Einnahmen aus der fiktiven Auskehrung der Gewinnrücklagen der übertragenden Körperschaft nach § 7 UmwStG;
- Leistungen eines nicht steuerbefreiten Betriebs gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG), auch wenn sie regelmäßig nur durch die Kapitalertragsteuer, nicht in einer Veranlagung berücksichtigt werden;
Während in den vorangegangenen Vz Beträge, die nach dem DBA Frankreich steuerfrei waren, nicht einzutragen waren, ist diese Unterscheidung ab dem Vz 2018 nicht mehr vorzunehmen. Da nach dem Wortlaut des DBA Frankreich nur der Nettobetrag der Ausschüttung freizustellen ist, war nur der Ausschüttungsbetrag abzüglich etwaiger Betriebsausgaben freizustellen. Mit Urteil vom 13.4.2017 hat das FG München entschieden, dass sich der Ausdruck "netto" nicht auf einen etwaigen Betriebsausgabenabzug bezieht, sondern auf den sog. avoir fiscal, einen Anrechnungsbetrag nach französischem Steuerrecht, der nach derzeit geltendem französischen Recht nicht mehr gewährt wird. Daher sind nu...