In den Zeilen 14–15 ist anzugeben, ob nach der Satzung auch Unternehmer, Gesellschafter (GmbH-Gesellschafter, Aktionäre, Genossen) oder deren Angehörige zu den Leistungsempfängern gehören. Aus § 1 Nr. 1 KStDV ergibt sich, dass diese Personen unterstützt werden können, ohne die Steuerfreiheit zu gefährden. Sie müssen allerdings zu den "Leistungsempfängern" nach Zeile 13 gehören und dürfen zusätzlich nicht die Mehrzahl der Leistungsempfänger bilden.[1] In Zeile 14 ist die Zahl dieser Personen anzugeben. Im Vergleich mit der Angabe in Zeile 13 kann die Finanzverwaltung prüfen, ob die Mehrzahl der Begünstigten aus Unternehmern, Gesellschaftern oder deren Angehörigen besteht.

[1] Zur Beschränkung bei diesen Personen als Leistungsempfänger Drüen, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 5 KStG Rz. 76.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge