Prof. Dr. Gerrit Frotscher
14.1 Vor Zeilen 82–85
Die Zeilen 82–85 nehmen die Änderungen von steuerlichem Einlagekonto und Sonderausweis durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln außerhalb einer Verschmelzung oder Spaltung auf (zur Kapitalerhöhung bei Verschmelzung und Spaltung Zeilen 67–81).
14.2 Zeile 82
In dieser Zeile ergibt sich in Spalte 3 der Bestand des steuerlichen Einlagekontos nach Berücksichtigung von Verschmelzung und Spaltung bei der übernehmenden Körperschaft.
14.3 Zeile 83
In Zeile 83 ist in Vorspalte 2 der Betrag einzutragen, um den das Nennkapital unter Umwandlung von Rücklagen erhöht wird. Dieser Betrag ergibt sich aus dem handelsrechtlichen Beschluss über die Nennkapitalerhöhung.
14.4 Zeile 84
Für die Umwandlung in Nennkapital wird nach § 28 Abs. 1 KStG in erster Linie das steuerliche Einlagekonto verwendet. Dies wird in Zeile 84 dargestellt.
Maßgebend ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos am Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem die Nennkapitalerhöhung erfolgt, aber vor Berücksichtigung dieser Nennkapitalerhöhung. Andere Änderungen des steuerlichen Einlagekontos im Laufe dieses Wirtschaftsjahrs sind daher vor der Verwendung für die Nennkapitalerhöhung zu berücksichtigen. Im Formular folgen der Darstellung der Kapitalerhöhung daher, außer der Behandlung der Umwandlung bei der übertragenden Körperschaft, nur noch der Zugang nach § 35 KStG und die technische Verrechnung in Zeile 117, die keinen Geschäftsvorfall darstellt.
Als Bestand des steuerlichen Einlagekontos ist daher nicht der Anfangsbestand laut Zeile 15 zu verwenden, sondern der fortentwickelte Bestand laut Zeile 82. Dieser Bestand ist nicht gesondert festgestellt worden.
In der Vorspalte von Zeile 84 ist der Betrag des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen, der für die Erhöhung des Nennkapitals verwendet worden ist. Höchstens verwendet werden kann der Bestand des steuerlichen Einlagekontos; das steuerliche Einlagekonto darf durch den Abzug nicht negativ werden. Entsprechend ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos in Spalte 3 zu mindern.
14.5 Zeile 85
Zeile 85 zeigt in Vorspalte 2 den Betrag der Nennkapitalerhöhung, der nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert werden konnte. Um diesen Betrag ist das Nennkapital durch Umwandlung von Gewinnrücklagen erhöht worden. Er erhöht nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG den Sonderausweis. Entsprechend ist der Betrag in Spalte 4 zu erhöhen.
14.6 Zeilen 86–87
Diese Zeilen bleiben frei.
14.7 Zeile 88
In diese Zeile ist als Zwischensumme der Bestand des steuerlichen Einlagekontos nach Berücksichtigung der Veräußerung der eigenen Anteile zu einem über dem Nennwert liegenden Betrag einzutragen. Der Sonderausweis bleibt unverändert.