Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In den Zeilen 17–31d werden die verschiedenen Möglichkeiten der Gewinnverwendung berücksichtigt und ihre Auswirkungen auf das steuerliche Einlagenkonto und die Neurücklagen dargestellt. Die Darstellung unterscheidet zwischen Regiebetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einerseits (Zeilen 17–19) und Eigenbetrieben andererseits (Zeile 21). Zusätzlich sind für Betriebe gewerblicher Art Angaben zu verdeckten Gewinnausschüttungen zu machen (Zeilen 31a–31d). Die Zeilen 24–29 gelten für alle Betriebsarten.
Betriebe gewerblicher Art sind nach § 4 KStG Einrichtungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Es kann sich hierbei auch um eine Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft handeln. Beteiligt sich die juristische Person des öffentlichen Rechts jedoch an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft, stellt diese Beteiligung keinen Betrieb gewerblicher Art dar.
Bei den Betrieben gewerblicher Art ist zwischen Regiebetrieben und Eigenbetrieben zu unterscheiden. Ein Regiebetrieb ist ein Betrieb gewerblicher Art, der rechtlich, organisatorisch, personell und haushaltstechnisch in die Gemeindeverwaltung eingegliedert ist, der im Rahmen des Haushalts geführt wird und der daher von der allgemeinen Haushaltsführung nicht getrennt ist. Einnahmen des Regiebetriebs fließen daher unmittelbar in den Haushalt der Trägerkörperschaft, während Ausgaben unmittelbar aus diesem Haushalt bestritten werden. Eigenbetriebe sind dagegen Betriebe gewerblicher Art, die organisatorisch, personell und haushaltstechnisch selbstständig geführt werden; sie ähneln daher mehr selbstständigen Körperschaften. Regiebetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind unselbstständige Teile der jeweiligen Körperschaft, sodass bei ihnen die Vermögenstrennung weniger stark ausgeprägt ist als bei selbstständig geführten Eigenbetrieben. Das hat zur Folge, dass bei Regiebetrieben, die aus dem Haushalt finanziert werden, und bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben eine "Abführung" des Gewinns nicht feststellbar ist, wohl aber bei Eigenbetrieben. Außerdem gibt es bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nur entnahmeähnliche Vorgänge, während bei Betrieben gewerblicher Art verdeckte Gewinnausschüttungen vorgenommen werden können.