In dieser Zeile ist der Freibetrag nach § 24 KStG in der Hauptspalte abzusetzen.

Nach § 24 KStG steht kleinen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ein Freibetrag von 5.000 EUR zu. Ausgenommen hiervon sind Körperschaften, deren Leistungen bei dem Empfänger zu den Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 3 oder 3a EStGgehören. Der Freibetrag steht daher Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nicht zu. Andererseits können den Freibetrag Betriebe gewerblicher Art, steuerbefreite Körperschaften hinsichtlich der Einkünfte aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft organisiert sind, und steuerbefreite Pensions- und Unterstützungskassen in der Rechtsform des Vereins oder der Stiftung hinsichtlich des Einkommens aus Überdotierung geltend machen (hierzu R 24 Abs. 1 KStR).

Ausgenommen sind auch Vereine, denen ein Freibetrag nach § 25 KStG zusteht.

Der Freibetrag steht auch Investmentfonds nach § 1 InvStG und Spezial-Investmentfonds nach § 26 InvStG zu, deren Leistungen bei den Empfängern zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3, 3a EStG führen.

Der Abzug erfolgt höchstens in Höhe des positiven Einkommens; der Freibetrag darf also nicht zu einem negativen Einkommen führen oder es erhöhen.

Der Freibetrag steht auch beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften zu. Deren Einbeziehung in die Regelung über den Freibetrag dient dazu, europarechtliche Probleme zu vermeiden.

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