Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Die Zeilen 9, 10 sind nur von Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG und von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften auszufüllen. Bei beschränkter Steuerpflicht wird das Ergebnis der selbstständigen Arbeit erfasst, soweit die selbstständige Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet worden ist oder hierfür im Inland eine Betriebsstätte oder feste Einrichtung unterhalten wird. Hat bei einer Körperschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG im Vz ein Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht stattgefunden, sind hier die während der Zeit der beschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit einzutragen.
Freiberufliche Tätigkeiten kommen für Körperschaftsteuersubjekte nicht in Betracht; es können nur Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit vorliegen, z. B. Einkünfte als Vermögensverwalter. Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, VVaG, Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit und Betriebe gewerblicher Art können nur gewerbliche Einkünfte, und damit keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, haben.
In Zeile 9 ist der Gewinn nach Hinzurechnung der nicht abziehbaren Ausgaben und etwaiger nach § 4h EStG, § 8a KStG nicht abzugsfähiger Zinsaufwendungen einzutragen. Soweit zu den Wirtschaftsgütern des selbstständigen Betriebs Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehören, sind hierauf entfallende laufende Gewinne und Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 sowie nach Abs. 2 KStG steuerfrei. Sie dürfen daher in dem Wert der Zeile 9 nicht enthalten sein. Andererseits muss der Betrag in Zeile 9 um die nicht abzugsfähigen Ausgaben in Höhe von 5 % nach § 8b Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 KStG erhöht sein. Sind Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen nach § 8b Abs. 2 S. 4-6 KStG steuerpflichtig, weil in den vergangenen Jahren steuerlich wirksame Abzüge vorgenommen worden sind, sind diese Gewinne in Zeile 9 zu erfassen. Ebenfalls berücksichtigt sein müssen die Wirkungen des Teilfreistellungsverfahrens bei Beteiligung an einem Investmentvermögen (§§ 20, 21 InvStG). Gehört zu dem selbstständigen Betrieb eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, sind auch die auf den Betrieb entfallenden Anteile am Ergebnis der Personengesellschaft oder Gemeinschaft in dieser Zeile zu erfassen (sonst Angaben in Zeile 10). Der Betrag ergibt sich aus der gesonderten Gewinnfeststellung.
Liegt diese noch nicht vor, sind die Einkünfte mit dem Wert der Feststellungserklärung oder mit einem voraussichtlichen Wert anzugeben. Ein inländischer Stpfl. hat bei einer ausländischen Personengesellschaft die inländischen und, bei Fehlen eines DBA, auch die ausländischen Einkünfte zu versteuern. Bei einem beschränkt Stpfl. sind dagegen nur die inländischen Einkünfte zu erfassen. Erfolgt bei einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung, weil nur ein im Inland steuerpflichtiger Beteiligter vorhanden ist und daher nach § 180 Abs. 3 Nr. 1 AO keine gesonderte Feststellung zu erfolgen hat, hat die Ermittlung der Einkünfte des inländischen Stpfl. auf einem gesonderten Blatt zu erfolgen. Der Betrag in Zeile 9 muss auch den Gewinn aus der Veräußerung des selbstständigen Betriebs enthalten. Da der Freibetrag nach § 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG personenbezogen ist und keine sachliche Steuerbefreiung darstellt, kommt er für Körperschaften nicht in Betracht; eine gesonderte Behandlung von Veräußerungsgewinnen erübrigt sich also.
Ausländische Steuern, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2, 3 EStG von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind, mindern die Einkünfte erst in Zeilen 20 ff.
Da für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit die Anlage GK nicht auszufüllen ist, sind sie auf einem gesonderten Blatt zu ermitteln.