Prof. Dr. Gerrit Frotscher
5.1 Zeilen 26–32
Die Angaben in diesen Zeilen enthalten Angaben zu den Betriebsstätten und dienen der Feststellung, ob eine Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrags erforderlich ist. Wenn in Zeile 26 die Kennziffer 1 einzutragen ist, ist auch die Erklärung zur Zerlegung, Vordrucke GewSt 1 D und GewSt 1 D-BS, abzugeben. Keine Eintragungen haben für Organgesellschaften und Reisegewerbebetriebe zu erfolgen.
In Zeile 26, 27 ist anzugeben, ob Betriebsstätten in mehreren Gemeinden bestanden haben oder ob sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt hat (mehrgemeindliche Betriebsstätte). Eine grenzüberschreitende Betriebsstätte gilt als eine Betriebsstätte, und zwar auch mit dem im Ausland belegenen Teil, aber nicht als mehrgemeindliche Betriebsstätte (§ 2 Abs. 7 Nr. 2 GewStG).
Die Zeilen 28-30 sind auszufüllen, wenn die einzige Betriebsstätte im Erhebungszeitraum in eine andere Gemeinde verlegt wurde. Ist dies der Fall, ist in Zeile 29 anzugeben, wann die Verlegung erfolgt ist, und in Zeile 30 sind der bisherige Ort und der neue Ort der einzigen Betriebsstätte anzugeben. Auch in diesem Fall ist eine Zerlegung erforderlich.
Ist die einzige Betriebsstätte in dem Erhebungszeitraum nicht in eine andere Gemeinde verlegt worden, ist in Zeile 31 die Postleitzahl, in Zeile 32 der Ort der einzigen Betriebsstätte anzugeben.
Der Begriff der Betriebsstätte ist in § 12 AO definiert. Weitere Ausführungen zu Betriebsstätten sind Nr. 3 der Anleitung zur Gewerbesteuererklärung (S. 472) enthalten.
5.2 Zeile 33
In dieser Zeile ist die Hebenummer der Gemeinde anzugeben, in der die Betriebsstätte liegt. Die Zeile ist in Zerlegungsfällen nicht auszufüllen, sondern nur, wenn nur eine einzige Betriebsstätte besteht. In Zerlegungsfällen sind die entsprechenden Angaben pro zerlegungsberechtigter Gemeinde in den Anlagen GewSt 1 D und GewSt 1 D-Bs zu machen.
5.3 Zeilen 34–35
Diese Zeilen sind nur auszufüllen, wenn im Erhebungszeitraum 2021 bei einer Personengesellschaft oder einem Einzelunternehmen der Betrieb eröffnet oder beendigt wurde. In Zeile 34 ist anzugeben, wann die werbende Tätigkeit begonnen, in Zeile 35, wann sie beendigt wurde.
5.4 Zeilen 36–38
Die Zeilen 36–38 sind auszufüllen, wenn gewerbesteuerliche Organschaft besteht. Da die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Organschaft identisch mit denen der körperschaftsteuerlichen Organschaft sind, werden in diesen Fällen auch die Anlagen OG und OT zur Körperschaftsteuererklärung auszufüllen sein. Die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft nach § 14 Abs. 5 KStG hat jedoch für die GewSt keine bindende Wirkung.
Zeile 36 hat der Organträger auszufüllen. Organträger kann ein gewerbliches Unternehmen jeder Rechtsform sein, also auch ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft. Auch ein ausländisches Unternehmen kann mit einer inländischen Betriebsstätte als Organträger fungieren.
In Zeilen 37, 38 hat die Organgesellschaft auszufüllen. Bei einer Organgesellschaft muss es sich stets um eine Kapitalgesellschaft handeln. In Zeile 38 ist der Organträger mit zuständigem Finanzamt und Steuernummer anzugeben. Eine Organgesellschaft kann nur einen einzigen Organträger haben.
Eine Kapitalgesellschaft kann gleichzeitig Organgesellschaft eines übergeordneten Unternehmens und Organträger von untergeordneten Kapitalgesellschaften sein. In diesem Fall sind die Zeilen 36–38 auszufüllen.
Eine Organgesellschaft gilt zwar nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG als Betriebsstätte des Organträgers (genauer: die Betriebsstätten der Organgesellschaft gelten als Betriebsstätten des Organträgers). Dennoch ist der Gewerbeertrag für den Organträger und jede Organgesellschaft gesondert zu ermitteln; bei dem Organträger sind die Gewerbeerträge dann zusammenzurechnen. Jede Organgesellschaft hat daher selbst eine Gewerbesteuererklärung abzugeben, erhält aber keinen Gewerbesteuermessbescheid.