Prof. Dr. Gerrit Frotscher
9.1 Zeile 66
In Zeile 66 sind die Gewinnanteile des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA nach § 8 Nr. 4 GewStG hinzuzurechnen. Erfasst werden nur die Vergütungen, die der Gesellschafter aufgrund seiner Stellung als persönlich haftender Gesellschafter erhält, einschließlich etwaiger Tätigkeitsvergütungen und Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung, nicht jedoch Dividenden, die er als Aktionär der KGaA für seine Einlagen auf das Grundkapital bezieht. Ebenfalls nicht in dieser Zeile erfasst werden Darlehens-, Miet- und Pachtzinsen, die die KGaA dem persönlich haftenden Gesellschafter für die darlehensweise Überlassung von Kapital oder die Vermietung oder Verpachtung von materiellen oder immateriellen Wirtschaftsgütern zahlt. Diese Vergütungen werden nach § 8 Nr. 1 GewStG als Finanzierungsanteile bei der KGaA hinzugerechnet (R 8.2 Satz 4 GewStR).
Diese Vergütungen sind bei der Einkommensermittlung der KGaA nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG abgezogen und ertragsteuerlich bei dem persönlich haftenden Gesellschafter erfasst worden. Da das Verhältnis zwischen persönlich haftendem Gesellschafter und KGaA nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG aber mitunternehmerähnlich ist, müssen diese Gewinnanteile und Sondervergütungen wie bei einer Mitunternehmerschaft auf der Ebene der KGaA von der Gewerbesteuer erfasst werden. Die Hinzurechnung bei der KGaA hat auch dann zu erfolgen, wenn der persönlich haftende Gesellschafter selbst gewerbesteuerpflichtig ist. In diesem Fall ist der Gewerbeertrag bei dem persönlich haftenden Gesellschafter nach § 9 Nr. 2b GewStG zu kürzen, um eine doppelte Belastung mit Gewerbesteuer zu vermeiden. Im Ergebnis werden diese Vergütungen also bei der KGaA, nicht bei dem persönlich haftenden Gesellschafter der Gewerbesteuer unterworfen (s. auch Zeile 72).
9.2 Zeile 67
In dieser Zeile sind Verlustanteile aus in- und ausländischen Personengesellschaften nach § 8 Nr. 8 GewStG hinzuzurechnen, an denen das Unternehmen beteiligt ist. Inländische Personengesellschaften unterliegen selbstständig, ausländische Personengesellschaften überhaupt nicht der Gewerbesteuer. Ebenso wie die Gewinnanteile von diesen Personengesellschaften in Zeile 89 abgezogen werden, damit sie nicht der Gewerbesteuer bei dem Gesellschafter unterliegen, werden Verlustanteile in Zeile 67 hinzugerechnet.
Die Hinzurechnung hat nur zu erfolgen, wenn der Verlust bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb abgezogen wurde. Das ist nicht der Fall, wenn mit dem ausländischen Staat, in dem die Personengesellschaft belegen ist, ein DBA besteht und Deutschland die Freistellungsmethode anwendet. Dann wurde das negative Ergebnis bereits bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ausgeschieden.
Sind in dem Verlustanteil Einkünfte aus Kapitalbeteiligungen enthalten, ist zu berücksichtigen, dass diese Einkünfte aufgrund des § 3 Nr. 40 EStG bzw. des § 8b Abs. 1, 2 KStG nicht oder nicht in vollem Umfang im Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten sind, sofern nicht ein Anwendungsfall des § 8b Abs. 4 KStG vorliegt. Daher sind Korrekturen vorzunehmen, die denjenigen bei unmittelbar gehaltenen Kapitalbeteiligungen entsprechen (Zeilen 70 ff.).
Der Betrag ist, obwohl er negativ ist, ohne Minuszeichen einzutragen, da es zu einer Hinzurechnung kommt.
Soweit Arbeitsgemeinschaften nach § 2a GewStG nicht selbstständig der Gewerbesteuer unterliegen, sind Verlustanteile hieraus nicht hinzuzurechnen.
9.3 Zeile 68
In Zeile 68 sind Vermögensminderungen aus Beteiligungen nach § 8 Nr. 10 GewStG hinzuzurechnen, bei denen die Gewinnausschüttungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen waren. Diese Hinzurechnung soll eine doppelte Verminderung des Gewerbeertrags vermeiden. Gewinnausschüttungen mindern den Wert der Beteiligung, sodass es durch eine Teilwertabschreibung, bei Veräußerung oder Entnahme des Anteils, bei Auflösung der Kapitalgesellschaft oder Herabsetzung des Nennkapitals zu Vermögensminderungen kommen kann (ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und vergleichbare Vorgänge).
Haben die Gewinnausschüttungen als Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7 GewStG den Gewerbeertrag gemindert, sollen die damit verbundenen Wertverluste der Anteile den Gewerbeertrag nicht nochmals reduzieren. Daher erfolgt die Hinzurechnung in Zeile 68. Entsprechendes gilt für Gewinnminderungen aufgrund einer organschaftlichen Gewinnabführung (abführungsbedingte Teilwertabschreibung). Die Hinzurechnung hat aber nur zu erfolgen, soweit die Gewinnminderung nicht auf andere Gründe als Gewinnausschüttungen bzw. die organschaftliche Gewinnabführungen zurückzuführen ist; im Zweifel hat keine Hinzurechnung zu erfolgen.
Die Hinzurechnung hat nur insoweit zu erfolgen, als der Gewinn aus Gewerbebetrieb in Zeile 39 gemindert wurde. Bei natürlichen Personen ist das nach § 3 Nr. 40 EStG zu 60 % der Fall, bei Körperschaften wegen § 8b Abs. 2, 3 KStG zu 95 %.
Kom...