Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In Zeile 18 ist durch Eingabe der Schlüsselzahlen 1 – 3 anzugeben, ob es sich bei der Körperschaft um einen Betrieb gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit, einen Regiebetrieb oder einen Eigenbetrieb handelt. Die Angaben in diesen Zeilen dienen der Ermittlung der Kapitalertragsteuerpflicht.
Bei einem Betrieb gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. Sparkassen nach Landesrecht) unterliegen Auskehrungen an die Trägerkörperschaft nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a, § 43 Abs. 1 Nr. 7b EStG der Kapitalertragsteuer, wenn diese Auskehrungen Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar sind. Es kommt weder auf die Umsätze noch die Höhe des Gewinns an, sodass diese Steuerpflichtigen die Zeilen 19 und 20 nicht auszufüllen haben.
Ein Regiebetrieb ist ein Betrieb gewerblicher Art, der rechtlich, organisatorisch, personell und haushaltstechnisch in die Gemeindeverwaltung eingegliedert ist, der im Rahmen des Haushalts geführt wird und der daher von der allgemeinen Haushaltsführung nicht getrennt ist. Einnahmen des Regiebetriebs fließen daher unmittelbar in den Haushalt der Trägerkörperschaft, während Ausgaben unmittelbar aus diesem Haushalt bestritten werden. Regiebetriebe haben die Zeilen 19-21 auszufüllen.
Eigenbetriebe sind Betriebe gewerblicher Art, die organisatorisch, personell und haushaltstechnisch selbstständig geführt werden; sie ähneln daher mehr selbstständigen Körperschaften. Bei Eigenbetrieben entsteht Kapitalertragsteuer nur auf die tatsächlich an die Trägerkörperschaft ausgekehrten Beträge; hierzu Zeile 21 der Anlage KSt1 Fa. Eigenbetriebe haben ihren Gewinn regelmäßig durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, sodass für sie die Umsatz- und Gewinngrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG keine Anwendung finden. Sie haben daher die Zeilen 19-21 des Vordrucks KSt1 nicht auszufüllen.
Nähere Ausführungen zu Regiebetrieben und Eigenbetrieben sind in den Erl. Vor Zeilen 17-31d der Anlage KSt 1 Fa enthalten.
Auskehrungen von Betrieben gewerblicher Art und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unterliegen nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, § 43 Abs. 1 Nr. 7c EStG der Kapitalertragsteuer, wenn der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird oder wenn bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen überschritten sind. In den Zeilen 19 und 20 werden daher Umsätze und Gewinne abgefragt, sie gelten aber nur für nicht bilanzierende Betriebe. Diese Zeilen sind daher nur auszufüllen, wenn der Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird.
Regiebetriebe haben wegen der fehlenden organisatorischen Trennung vom Haushalt der Körperschaft nicht die Möglichkeit, Rücklagen zu bilden. Vielmehr gelten auch diese Beträge als ausgekehrt und unterliegen der Kapitalertragsteuer (hierzu Zeile 17 der Anlage KSt 1 Fa). Eigenbetriebe können dagegen Rücklagen bilden, sodass diese Beträge nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen.
Auskehrungen von Regiebetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben führen nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, § 43 Abs. 1 Nr. 7c EStG nur dann zu Kapitalertragsteuer, wenn bestimmte Grenzen überschritten sind. Dies wird in Zeilen 19, 20 abgefragt.