Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Zeile 67
Diese Zeile gilt nur für inländische öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Diese ermitteln ihr Einkommen aus Werbesendungen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KStG pauschal mit 16 % der Entgelte i. S. d. § 10 Abs. 1 UStG aus Werbesendungen. Dieser Betrag ist in Zeile 67 einzutragen.
Zeile 68
In dieser Zeile ergibt sich als Zwischenergebnis das Einkommen.
Zeile 68a
In den Zeilen ist der Freibetrag nach § 25 KStG zu berücksichtigen. Der Freibetrag steht nur Vereinen und Genossenschaften zu, die ausschließlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen. Durch Eingabe einer Schlüsselzahl ist anzugeben, ob die Voraussetzungen des Freibetrags des § 25 KStG erfüllt sind.
Der Freibetrag steht auch beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften zu. Deren Einbeziehung in die Regelung über den Freibetrag dient dazu, europarechtliche Probleme zu vermeiden.
Zeile 68b
Sind die Voraussetzungen des Freibetrags nach § 25 KStG erfüllt, ist in dieser Zeile der Betrag einzugeben. Nach § 25 KStG erhalten Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, in den ersten 10 Jahren ihres Bestehens einen Freibetrag von 15.000 EUR pro Jahr. Dieser Freibetrag darf nicht zu einem negativen Einkommen führen oder es erhöhen.
Die Inanspruchnahme des Freibetrags nach § 25 KStG schließt den Freibetrag nach § 24 KStG aus.
Zeile 69
In dieser Zeile ist der Freibetrag nach § 24 KStG in der Hauptspalte abzusetzen.
Nach § 24 KStG steht kleinen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ein Freibetrag von 5.000 EUR zu. Ausgenommen hiervon sind Körperschaften, deren Leistungen bei dem Empfänger zu den Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 3a EStGgehören. Der Freibetrag steht daher Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nicht zu. Andererseits können den Freibetrag VVaG, Betriebe gewerblicher Art, steuerbefreite Körperschaften hinsichtlich der Einkünfte aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft organisiert sind, und steuerbefreite Pensions- und Unterstützungskassen in der Rechtsform des Vereins oder der Stiftung hinsichtlich des Einkommens aus Überdotierung geltend machen (hierzu R 24 Abs. 1 KStR).
Ausgenommen sind auch Vereine, denen ein Freibetrag nach § 25 KStG zusteht. Da der Freibetrag vom Einkommen abzusetzen ist, steht er Berufsverbänden bei der besonderen KSt wegen Förderung politischer Parteien nicht zu. Die Bemessungsgrundlage für diese besondere KSt ist nicht das Einkommen und kann daher durch den Freibetrag nicht gemindert werden (vgl. Zeile 74 f.; R 5.7 Abs. 7 Sätze 3, 4 KStR).
Der Abzug erfolgt höchstens in Höhe des positiven Einkommens; der Freibetrag darf also nicht zu einem negativen Einkommen führen oder es erhöhen.
Der Freibetrag steht auch beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften zu. Deren Einbeziehung in die Regelung über den Freibetrag dient dazu, europarechtliche Probleme zu vermeiden.