Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Vor Zeilen 78 – 99
In den Zeilen 78-99 wird der abziehbare und der vortragsfähige Gewerbeverlust pro Sparte ermittelt. Bei Organschaft sind diese Zeilen nur von dem Organträger, bei Organschaftsketten von dem obersten Organträger, auszufüllen, da die Verlustverrechnung nur auf der Ebene des obersten Organträgers erfolgt.
Zeile 78
In Zeile 78 ist der auf die Sparte entfallende Teil des festgestellten vortragsfähigen Verlusts aus Zeile 98 des Vordrucks ÖHG des Vorjahres einzutragen.
Zeile 79
In dieser Zeile ist der abzugsfähige Verlust der jeweiligen Sparte zu vermindern, wenn hinsichtlich des fortführungsgebundenen Gewerbeverlustes ein schädliches Ereignis nach § 8d Abs. 2 KStG eingetreten ist (§ 10a Satz 10 GewStG i. V. m. § 8d Abs. 2 KStG). Einzelheiten hierzu Erl. zur Anlage Verluste.
Zeile 80
In dieser Zeile ist der abziehbare Gewerbeverlust der Sparte um einen in Zeile 79 enthaltenen Verlust zu erhöhen, wenn der Verlust trotz des Eintritts des schädlichen Ereignisses abziehbar bleibt, soweit zum Schluss des vorhergehenden Ez stille Reserven vorhanden waren (§ 10a Satz 10 GewStG i. V. m. § 8d Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KStG). Einzutragen ist höchstens der Betrag aus Zeile 79. Ggf. ist eine gesonderte Aufstellung dem Finanzamt elektronisch einzureichen. Einzelheiten hierzu Erl. zur Anlage Verluste.
Zeile 81
In dieser Zeile ist bei einem Betrieb gewerblicher Art der übernommene vortragsfähige Gewerbeverlust aus Zeile 132 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A einzutragen. Dieser Fall kann eintreten, wenn gleichartige Sparten bei dem Betrieb gewerblicher Art zusammengefasst werden. Zu den in Betracht kommenden Fällen vgl. Erl. zu Zeile 132 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A.
Zeile 82
In dieser Zeile ist der aufgrund einer Anwachsung oder der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf den Gesellschafter übernommene, auf die jeweilige Sparte entfallende Gewerbeverlust einzutragen. Der Betrag ist aus Zeile 130 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A zu entnehmen. Zu den infrage kommenden Fällen vgl. Erl. zu Zeile 130 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A.
Zeile 83
In dieser Zeile ist der Gewerbeverlust vorangegangener Erhebungszeiträume abzuziehen, der aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 10 Satz 10 GewStG i. V. m. § 8c KStG unabziehbar wird, soweit er auf die jeweilige Sparte entfällt. Der Betrag ist aus Zeile 134 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A zu entnehmen.
Zeile 84
Diese Zeile erfasst den Fall der Abspaltung bei der übertragenden Körperschaft. Bei der Abspaltung geht der Gewerbeverlust anteilig verloren und ist daher in dieser Zeile von den Beträgen der jeweiligen Sparte abzuziehen. Der Betrag ist aus Zeile 133 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A zu entnehmen.
Zeile 84a
Die Zeile zeigt als Zwischensumme den abziehbaren vorgetragenen Gewerbeverlust pro Sparte vor Verrechnung mit einem Sanierungsertrag.
Zeile 85
In dieser Zeile ist der Vortrag an Gewerbeverlusten aus Zeile 84a nach § 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 GewStG um den Sanierungsertrag zu vermindern. Die Verrechnung des Sanierungsertrags mit dem laufenden Gewerbeverlust ist bereits in Zeile 61 erfolgt. Einzelheiten zum Sanierungsertrag und dem zeitlichen Anwendungsbereich Erl. zur Anlage SAN.
Zeile 86
Diese Zeile bleibt frei.
Zeile 87
In dieser Zeile ist die Zwischensumme zu bilden. Sie stellt die Summe der im Erhebungszeitraum 2023 für die jeweilige Sparte zur Verfügung stehenden Gewerbeverluste (Verlustvortrag und laufender Gewerbeverlust) dar.
Vor Zeilen 88–100
In diesen Zeilen ist in der Vorspalte und der Hauptspalte der Verlustabzug für den Erhebungszeitraum 2023 für die jeweilige Sparte durchzuführen. Gleichzeitig wird damit der Verlustvortrag auf die folgenden Erhebungszeiträume ermittelt. Die Zeilen 88-96 sind von Organgesellschaften nicht auszufüllen, da die Verlustverrechnung auf der Ebene des Organträgers erfolgt
Zeile 88
In dieser Zeile ist für die jeweilige Sparte in der Vorspalte der positive Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum 2023 einzutragen. Der Betrag ergibt sich aus Zeile 68.
Zeile 88a
In dieser Zeile ist dem Gewerbeertrag aus Zeile 88 der Sanierungsertrag hinzuzurechnen, der nach Verrechnung mit dem Aufwand aus einer Verpflichtungsübernahme nach § 4f Abs. 1 EStG verblieben ist. Nach § 7b Abs. 2 Satz 1 GewStG ist dieser geminderte Sanierungsertrag mit negativen Gewerbeerträgen zu verrechnen. Das geschieht in den Zeilen 89 ff. Einzutragen ist der auf die jeweilige Sparte entfallende Teil des Sanierungsertrages. Der Betrag ist aus Zeile 144 dder Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A zu entnehmen.
Zeile 89
Hier sind die Beträge der Zeilen 64, 65 vom positiven Gewerbeertrag abzuziehen. Es handelt sich um die positiven Gewerbeerträge der übertragenden Körperschaft während des Rückwirkungszeitraums bei einer Umwandlung, die am Verlustabzug der jeweiligen Sparte nicht teilnehmen dürfen. Der positive Gewerbeertrag, der durch den Verlustabzug gemindert werden soll, wird daher entsprechend verringert. Der Betrag entspricht den Beträgen in Zeilen 120 bzw. 121 der G...