Prof. Dr. Gerrit Frotscher
2.1 Verbleibender Sanierungsertrag
Zeile 1
In dieser Zeile ist der im Jahr 2023 entstandene Sanierungsertrag einzutragen.
Der Sanierungsertrag besteht aus Vermögensmehrungen durch Erlass von Schulden oder entsprechende Betriebseinnahmen. Der Betrag ist aus Zeile 29 der Anlage ZVE zu entnehmen.
Zeile 2
In Zeile 2 sind Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben einzutragen, die im Sanierungsjahr 2023 entstanden sind und mit dem Sanierungsertrag in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Im Wesentlichen handelt es sich um Zahlungen auf Besserungsscheine und Sanierungskosten. Diese Aufwendungen sind nach § 3c Abs. 4 EStG steuerlich nicht abzugsfähig, vermindern aber nach § 3a Abs. 3 Satz 1 EStG vor allen anderen Verrechnungen den Sanierungsertrag, sodass der mit Verlusten zu verrechnende Betrag geringer wird. Der Betrag ist aus Zeile 30 der Anlage ZVE in diese Zeile zu übertragen.
Zeile 3
In Zeile 3 sind die den Aufwendungen der Zeile 2 entsprechenden Beträge einzutragen, die in den dem Sanierungsjahr vorhergehenden Wirtschaftsjahren entstanden sind. Dieser Betrag ist nach § 3a Abs. 3 Satz 1 EStG vor den in Satz 2 aufgeführten Beträgen vom Sanierungsertrag abzuziehen. Zu erfassen sind diese Beträge in Zeile 3 allerdings nur, soweit die Aufwendungen in den Vorjahren nicht in einer Verlustrückstellung berücksichtigt wurden. Ist dies der Fall, erfolgt der Abzug dieser Beträge zusammen mit den Verlusten in Zeilen 9 ff.
Zeile 4
In Zeile 4 ist der Sanierungsertrag einer nahestehenden Person (konzernangehörigen Gesellschaft) insoweit zu erfassen, als die steuerpflichtige Körperschaft innerhalb von 5 Jahren vor der Sanierung der konzernangehörigen Gesellschaft Schulden auf das zu sanierende Unternehmen übertragen hat und diese dort zum Zwecke der Sanierung erlassen wurden, also in den Sanierungsertrag eingegangen sind. Bei der steuerpflichtigen Gesellschaft werden Verluste, Zins- und EBITDA-Vorträge nach § 3a Abs. 3 Satz 3 EStG mit diesem Sanierungsertrag verrechnet, soweit die Verluste, Zins- und EBITDA-Vorträge zum Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Verbindlichkeiten übertragen wurden, bereits bestanden. Erfasst werden insbesondere Abspaltungen und Einbringungen, aber auch Übertragungen nach § 6 Abs. 5, 6 EStG und verdeckte Einlagen. Umwandlungen nach §§ 3 ff. UmwStG, Verschmelzungen nach §§ 11 ff. UmwStG und Aufspaltungen nach § 15 UmwStG dürften nicht in Betracht kommen, da dann die übertragende Körperschaft erlischt.
Die entsprechende Minderung des Sanierungsertrags der sanierten Gesellschaft erfolgt in Zeile 43.
Zeile 5
Diese Zeile gilt nur für Organträger und nimmt den verbleibenden Sanierungsertrag der Organgesellschaften auf, der nach § 15 Satz 1 Nr. 1a KStG beim Organträger, bei einer Organschaftskette bei dem obersten Organträger, zu berücksichtigen ist. Der Betrag wird nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt und ist aus Zeile 29b der Anlage OT des Organträgers zu entnehmen.
Zeile 5a
Diese Zeile gilt ebenfalls nur für Organträger. Erfasst wird der Fall, dass die Organschaft im Sanierungsjahr nicht mehr besteht, die zu sanierende Körperschaft aber in (mindestens) einem der vorhergehenden 5 Jahre Organgesellschaft der steuerpflichtigen Körperschaft war und dem Organträger daher Einkommen der Organgesellschaft zuzurechnen war. In diesem Fall ist der verbleibende Sanierungsertrag der (früheren) Organgesellschaft dem (früheren) Organträger nach § 15 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 KStG zuzurechnen und bei ihm mit Verlusten, Zins- und EBITDA-Vorträgen zu verrechnen. Damit sollen Gestaltungen vermieden werden, bei denen vor einer Sanierung der Organgesellschaft die Organschaft aufgelöst wird, um die Verrechnung des Sanierungsertrags mit Verlusten, Zins- und EBITDA-Vorträgen auf die Ebene der (früheren) Organgesellschaft zu beschränken. Da die Organgesellschaft während der Organschaft keine Verlustvorträge, Zins- und EBITDA-Vorträge haben kann, würde die vom Gesetz angeordnete Verrechnung der steuerfreien Sanierungserträge ins Leere gehen. Allerdings hat in diesen Fällen keine Feststellung des Sanierungsertrags nach § 14 Abs. 5 KStG und auch kein Übertrag in Zeile 29b der Anlage OT zu erfolgen, da keine Organschaft mehr besteht.
2.2 Bei Beteiligung der Körperschaft an einer Mitunternehmerschaft, die selbst einen Sanierungsertrag nach § 3a Abs. 2 EStG erzielt hat, zu berücksichtigender Betrag
Zeile 5b
In den Zeilen 5b-5d wird der Fall berücksichtigt, dass die Körperschaft an einer Mitunternehmerschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit beteiligt ist, die saniert wurde und auf deren Ebene daher ein Sanierungsertrag entstanden ist. Bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an der Mitunternehmerschaft werden Einkünfte aus selbstständiger Arbeit wohl nicht vorkommen bzw. werden, wenn es sich um eine "Zebragesellschaft" handelt, für die Kapitalgesellschaft in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert.
Die Verrechnung des Sanierungsertrags hat, soweit sie nicht auf der Ebene der Mitunternehmerschaft erfolgt ist, anteilig auf der Ebene der Mitunternehmer zu erfolgen. Das Gesetz bestimmt diese Rechtsfolge nicht ausdrücklich, jedoch ergibt sie sich mittelbar aus der ...